Ehegattenübergreifender gewerblicher Grundstückshandel

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch ehegattenübergreifend vorliegen, wenn eine vorherige Schenkung einer Immobilie an den anderen Ehegatten allein dazu dient, die Gewerblichkeit zu verhindern.

Einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del unter­stellt das Finanz­amt immer dann, wenn ein Steu­er­zah­ler inner­halb von fünf Jah­ren mehr als drei Immo­bi­li­en ver­kauft. Dabei kann auch eine vom Ehe­part­ner ver­kauf­te Immo­bi­lie in bestimm­ten Fäl­len mit­zäh­len. Wenn näm­lich ein Ehe­gat­te eine sei­ner vier Immo­bi­li­en dem ande­ren Ehe­gat­ten schenkt, der sie kurz dar­auf ver­kauft, sieht zumin­dest das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf aus­rei­chend Grund dafür, auch die­sen Ver­kauf dem ers­ten Ehe­gat­ten zuzu­rech­nen. Das Finanz­ge­richt sieht hier einen Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten und hat fest­ge­stellt, dass durch die spä­te­re Gewerb­lich­keit des Grund­stücks­ver­kaufs auch die ver­schenk­te Immo­bi­lie bereits von Anfang an zum Umlauf­ver­mö­gen des gewerb­li­chen Grund­stücks­han­dels gehört hat. Damit sei die Schen­kung als gewinn­rea­li­sie­ren­de Ent­nah­me zu wer­ten.