Einheitliche Gewerbesteuerbefreiung bei Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung gilt eine Gewerbesteuerbefreiung für die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft ebenso für die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft.

Ist eine Betriebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft wegen ihrer Tätig­keit von der Gewer­be­steu­er befreit, dann erstreckt sich die Gewer­be­steu­er­be­frei­ung nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs bei einer Betriebs­auf­spal­tung auch auf die Ver­mie­tungs- oder Ver­pach­tungs­tä­tig­keit der Besitz­per­so­nen­ge­sell­schaft. Das gilt zumin­dest dann, wenn die Gewer­be­steu­er­be­frei­ung für die Tätig­keit der Betriebs­ge­sell­schaft nicht auf bestimm­te Rechts­for­men beschränkt ist. Ver­gleich­bar hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof schon vor eini­gen Jah­ren im Fall eines Alten­heims ent­schie­den und dies jetzt für eine Kli­nik in der Rechts­form einer GmbH & Co. KG bestä­tigt.