Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nicht nur begrenzt abziehbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Unter­hal­ten Sie ein Arbeits­zim­mer, das den Mit­tel­punkt Ihrer gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit bil­det, sind die Auf­wen­dun­gen dafür nicht nur bis maxi­mal 1.250 Euro pro Jahr abzieh­bar, son­dern in vol­ler Höhe. Ob das Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit ist, kann nach ver­schie­de­nen Kri­te­ri­en defi­niert wer­den. Dabei ist es nicht schon maß­geb­lich, dass Sie nicht selbst­stän­dig sind. Der “Mit­tel­punkt” kann nach räum­li­chen und zeit­li­chen Kri­te­ri­en oder nach der Bedeu­tung der an den ver­schie­de­nen Orten aus­ge­üb­ten Tätig­keit bestimmt wer­den. Letzt­lich kommt es auf das Gesamt­bild der beruf­li­chen Tätig­keit an.

Die fol­gen­de Tabel­le gibt noch­mals einen Über­blick über die steu­er­li­chen Abzugs­mög­lich­kei­ten für die Kos­ten für ein Arbeits­zim­mer:

Nut­zung Abzug
1. Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit vol­ler Abzug
2. Mehr als 50 Pro­zent der beruf­li­chen Tätig­keit max. 1.250 EUR
3. An der Arbeits­stät­te steht kein Arbeits­platz zur Ver­fü­gung max. 1.250 EUR
4. Alle sons­ti­gen Fäl­le kein Abzug