Steuerliche Stolperfallen im Onlinehandel

Sowohl der gewerbliche als auch der private Verkauf über eBay, amazon & Co. ist reich an steuerlichen Stolperfallen, wie mehrere aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen beweisen.

Beim Ver­kauf von Waren über Inter­net-Han­dels­platt­for­men wie eBay, ama­zon & Co. lau­ern zahl­rei­che steu­er­li­che Stol­per­fal­len. Betrof­fen sind natür­lich Unter­neh­mer, die sich ohne­hin mit den steu­er­li­chen Aspek­ten des Online­han­dels aus­ein­an­der­set­zen müs­sen. Aber auch Pri­vat­leu­ten, die eine Samm­lung auf­lö­sen wol­len oder aus ande­rem Grund in grö­ße­rem Umfang Din­ge ver­kau­fen, droht Unge­mach mit dem Finanz­amt.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Karls­ru­he bei­spiels­wei­se weist dar­auf hin, dass pro­fes­sio­nel­le Händ­ler oft den umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Erlös zu nied­rig berech­nen und erklä­ren. Grund dafür sind die Ver­kaufs­ge­büh­ren, die die Han­dels­platt­for­men regel­mä­ßig mit dem Ver­kaufs­er­lös ver­rech­nen. Aus­ge­zahlt wird dann nur der um die Gebüh­ren gekürz­te Betrag. Wer bei der Umsatz­steu­er nur die­sen Betrag ansetzt, weist den Erlös daher zu nied­rig aus.

Für die Umsatz­steu­er ist immer der vol­le Ver­kaufs­preis anzu­set­zen, den der Käu­fer bezahlt hat. Die Ver­rech­nung mit den Gebüh­ren spielt kei­ne Rol­le. Auch Gebüh­ren für die Zah­lungs­ab­wick­lung bei Pay­Pal und ande­ren Dienst­leis­tern haben kei­nen Ein­fluss auf den umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­kaufs­er­lös. Die­se wir­ken sich nur auf den Gewinn aus und sind als nor­ma­ler Auf­wand bei den Neben­kos­ten des Geld­ver­kehrs zu erfas­sen.

Bei den Ver­kaufs­ge­büh­ren lau­ert noch eine zwei­te Steu­er­fal­le, die in der Umsatz­steu­er­erklä­rung zu beach­ten ist: Wer­den die Gebüh­ren von einer Fir­ma in Rech­nung gestellt, die in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat ansäs­sig ist — was unter ande­rem bei eBay und ama­zon der Fall ist -, gilt eine Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft. Der Händ­ler muss also auch die Umsatz­steu­er auf die Ver­kaufs­ge­büh­ren selbst berech­nen und ans Finanz­amt abfüh­ren. Wenn die Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug erfüllt sind, hebt sich die Zah­lungs­ver­pflich­tung aber mit dem gleich­zei­tig mög­li­chen Vor­steu­er­ab­zug wie­der auf.

Eine Fal­le ande­rer Art droht Pri­vat­leu­ten und Unter­neh­mern, die Pri­vat­ei­gen­tum ver­kau­fen wol­len. Der Bun­des­fi­nanz­hof und das Finanz­ge­richt Köln haben näm­lich in zwei unab­hän­gi­gen Fäl­len jeweils den Ver­kauf einer pri­va­ten Samm­lung über eBay als unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ein­ge­stuft. In der Fol­ge muss­ten bei­de Ver­käu­fer auf ihren Ver­kaufs­er­lös Umsatz­steu­er abfüh­ren und in einem Fall auch Ein­kom­men­steu­er nach­zah­len.

In dem Fall, über den das Finanz­ge­richt Köln ent­schei­den muss­te, war es der enor­me Umfang der Ver­käu­fe, der den Rich­tern die Ent­schei­dung ein­fach mach­te: Hier bestritt der Klä­ger sei­nen Lebens­un­ter­halt im Wesent­li­chen durch den Ver­kauf von Bier­de­ckeln aus der pri­va­ten Samm­lung sei­nes Vaters über eBay und erziel­te damit jähr­li­che Umsät­ze zwi­schen 18.000 und 66.000 Euro.

Über min­des­tens sie­ben Jah­re hin­weg führ­te er die Samm­lung durch Zukäu­fe fort und ver­kauf­te ledig­lich dop­pel­te Exem­pla­re in weit mehr als 30.000 Ver­käu­fen. Das Finanz­amt hat hier nach Mei­nung des Gerichts zu Recht den erziel­ten Gewinn mit 20% des Umsat­zes geschätzt und gleich­zei­tig Umsatz­steu­er fest­ge­setzt.

Weni­ger ein­deu­tig und damit sehr viel pro­ble­ma­ti­scher für ande­re Steu­er­zah­ler ist der Fall, der dem Bun­des­fi­nanz­hof vor­lag. Dort hat­te eine selbst­stän­di­ge Finanz­be­ra­te­rin inner­halb von zwei Jah­ren über eBay min­des­tens 140 Pelz­män­tel ver­kauft, die aus der Haus­halts­auf­lö­sung ihrer Schwie­ger­mut­ter stam­men soll­ten. Als das Finanz­amt durch eine anony­me Anzei­ge Wind von den Ver­käu­fen bekam, setz­te es auf den Ver­kaufs­er­lös von rund 90.000 Euro Umsatz­steu­er fest, weil es eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit sah.

Wäh­rend die Ver­käu­fe­rin in der ers­ten Instanz mit ihrer Kla­ge gegen die Steu­er­fest­set­zung noch erfolg­reich war, hat beim Bun­des­fi­nanz­hof das Finanz­amt Recht bekom­men. Der kommt näm­lich zu dem Ergeb­nis, dass der Ver­kauf hier nichts mit der Tätig­keit eines pri­va­ten Samm­lers zu tun hat, weil die Ver­käu­fe­rin nicht eige­ne, son­dern frem­de Pelz­män­tel ver­kauft hat, auch wenn es sich um das Eigen­tum eines Fami­li­en­mit­glieds han­delt. Außer­dem sei­en Pelz­män­tel kei­ne Samm­ler­stü­cke, son­dern Gebrauchs­ge­gen­stän­de, was eben­falls eine Rol­le spielt.

Lei­der gibt der Bun­des­fi­nanz­hof kei­ne kon­kre­ten Kri­te­ri­en vor, ab wann eine steu­er­pflich­ti­ge unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor­liegt. Er stellt nur all­ge­mein fest, dass ein maß­geb­li­ches Beur­tei­lungs­kri­te­ri­um dar­in besteht, dass der Eigen­tü­mer akti­ve Schrit­te zur Ver­mark­tung unter­nimmt, indem er sich ähn­li­cher Mit­tel bedient wie ein Erzeu­ger, Händ­ler oder Dienst­leis­ter. Sol­che Maß­nah­men erfol­gen nor­ma­ler­wei­se nicht im Rah­men der Ver­wal­tung von Pri­vat­ver­mö­gen, sodass der Ver­kauf in einem sol­chen Fall nicht als blo­ße Aus­übung des Eigen­tums­rechts durch sei­nen Inha­ber ange­se­hen wer­den kann. Auch die Dau­er des Zeit­raums, über den Ver­käu­fe erfol­gen, die Zahl der Kun­den und die Höhe der Ein­nah­men sind rele­vant bei der Beur­tei­lung des Ein­zel­falls und neben ande­ren Gesichts­punk­ten bei die­ser Prü­fung berück­sich­tigt wer­den kön­nen.

Das größ­te Pro­blem an dem Urteil — zumin­dest für Unter­neh­mer — ist aber, dass der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­nem Urteil auch auf eine Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs Bezug nimmt, nach der ein Steu­er­zah­ler, der eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Haupt­tä­tig­keit aus­übt, auch für jede wei­te­re, gele­gent­lich aus­ge­üb­te wirt­schaft­li­che Tätig­keit als Steu­er­pflich­ti­ger anzu­se­hen ist. Die­se Sicht­wei­se geht weit über das natio­na­le Umsatz­steu­er­recht und die bis­he­ri­ge Hand­ha­bung durch den Fis­kus hin­aus. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aber offen gelas­sen, inwie­weit die­se Ent­schei­dung für den Pri­vat­ver­kauf über eBay & Co. rele­vant ist, und nur ange­deu­tet, dass es in einem ande­ren Fall, in dem sich die Steu­er­pflicht nicht schon aus ande­ren Umstän­den ergibt, rele­vant sein könn­te.

Kon­kre­ter gewor­den ist da das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, das sich im Fall eines ande­ren eBay-Händ­lers bereits expli­zit auf das Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs beru­fen und die Umsät­ze der Umsatz­steu­er unter­wor­fen hat. Wer bereits auf­grund einer ander­wei­tig aus­ge­üb­ten Tätig­keit als Unter­neh­mer gel­te, sei auch bei wei­te­ren, nur gele­gent­lich aus­ge­üb­ten wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten ein Unter­neh­mer. Für das Gericht war klar, dass es der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft nicht wider­spricht, wenn der Händ­ler den Ver­kaufs­ge­gen­stand mit sei­nen pri­va­ten Mit­teln erwor­ben hat.

Neben dem vom Bun­des­fi­nanz­hof expli­zit genann­ten Kri­te­ri­um, ob ein händ­ler­ty­pi­sches Ver­hal­ten vor­liegt, kommt es für eine Umsatz­steu­er­pflicht also letzt­lich auch dar­auf an, ob der Ver­käu­fer schon einer unter­neh­me­ri­schen Haupt­tä­tig­keit nach­geht, ob er eine ech­te Samm­lung oder nur Gegen­stän­de ohne erkenn­ba­ren Zusam­men­hang ver­kauft, und ob er die ver­kauf­ten Gegen­stän­de selbst gekauft und gesam­melt hat oder ob es sich um frem­des Eigen­tum han­delt.

So oder so ist es auf kei­nen Fall eine gute Stra­te­gie, den Kopf in den Sand zu ste­cken und zu hof­fen, das Finanz­amt wird von den Ver­käu­fen schon nichts mit­be­kom­men. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat näm­lich zuletzt ent­schie­den, dass ein Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen der Finanz­ver­wal­tung recht­mä­ßig ist. Mit dem Aus­kunfts­er­su­chen woll­te das Finanz­amt für Fahn­dung und Straf­sa­chen von eBay eine Auf­stel­lung dar­über, wel­che Nut­zer Ver­kaufs­er­lö­se von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erzielt haben und detail­lier­te Anga­ben zu den Nut­zern sowie den ver­kauf­ten Arti­keln.

Weil die Web­site nicht von der deut­schen Toch­ter­ge­sell­schaft, son­dern von der luxem­bur­gi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft betrie­ben wird, war das Finanz­amt zunächst geschei­tert, weil sich eBay erfolg­reich auf eine Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung mit der Mut­ter­ge­sell­schaft beru­fen hat­te. Die­se rein pri­vat­recht­li­che Ver­ein­ba­rung hat der Bun­des­fi­nanz­hof in der Revi­si­on aber als unzu­rei­chen­den Grund gese­hen und die Sache an das Finanz­ge­richt zurück­ver­wie­sen, das nun dem Finanz­amt Recht gege­ben hat.