Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Für die befristete Sonderabschreibung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus liegen jetzt konkrete Pläne vor.

Der Woh­nungs­markt in Deutsch­land ist in eini­gen Regio­nen ange­spannt und wird durch den Zuzug vie­ler Flücht­lin­ge wei­ter belas­tet. Vor allem in Groß­städ­ten feh­len Woh­nun­gen. Daher hat die Bun­des­re­gie­rung nun einen Gesetz­ent­wurf zur Ein­füh­rung einer steu­er­li­chen För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus vor­ge­legt. Mit der Ein­füh­rung einer zeit­lich befris­te­ten Son­der­ab­schrei­bung soll die Schaf­fung neu­er Miet­woh­nun­gen im unte­ren und mitt­le­ren Preis­seg­ment in aus­ge­wie­se­nen För­der­ge­bie­ten geför­dert wer­den.

  • Neu­bau: Eine Son­der­ab­schrei­bung ist nur mög­lich, wenn die Immo­bi­lie neu her­ge­stellt oder als Neu­bau ange­schafft wird. Ein Gebäu­de gilt als neu, wenn es bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung ange­schafft wird. Als Anreiz für eine zügi­ge Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung wird die Son­der­ab­schrei­bung zudem auf Gebäu­de beschränkt, für die der Bau­an­trag oder die Bau­an­zei­ge zwi­schen dem 1. Janu­ar 2016 und dem 31. Dezem­ber 2018 gestellt wird. Auch bei der Anschaf­fung eines neu­en Gebäu­des kommt es auf das Datum des Bau­an­tra­ges an. Der Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung spielt dage­gen für die Son­der­ab­schrei­bung kei­ne Rol­le. Aller­dings kann die Son­der­ab­schrei­bung erst­mals im Jahr der Fer­tig­stel­lung bzw. Anschaf­fung erfol­gen.

  • Son­der­ab­schrei­bung: Die Son­der­ab­schrei­bung soll im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und im dar­auf fol­gen­den Jahr bis zu 10 %, im drit­ten Jahr bis zu 9 % betra­gen. Zusam­men mit der regu­lä­ren Abschrei­bung kön­nen somit inner­halb des För­der­zeit­raums ins­ge­samt bis zu 35 % der för­der­fä­hi­gen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.

  • Bau­kos­ten­li­mit: Woh­nun­gen mit hohem Stan­dard bedür­fen nach Ansicht der Regie­rung kei­ner staat­li­chen För­de­rung und wer­den voll­stän­dig von der För­de­rung aus­ge­schlos­sen. Die För­de­rung setzt daher die Ein­hal­tung einer Bau­kos­ten­ober­gren­ze von 3.000 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che vor­aus, wovon maxi­mal 2.000 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che geför­dert wer­den. Die Gren­zen gel­ten aus­schließ­lich für das Gebäu­de selbst. Grund­stück und Außen­an­la­gen blei­ben unbe­rück­sich­tigt.

  • Zweck­bin­dung: Begüns­tigt sind nur die Kos­ten, die antei­lig auf die Wohn­flä­che ent­fal­len. Betrieb­lich oder ander­wei­tig genutz­te Gebäu­de­tei­le sind von der För­de­rung aus­ge­schlos­sen. Außer­dem müs­sen die begüns­tig­ten Flä­chen min­des­tens 10 Jah­re nach Fer­tig­stel­lung der Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken die­nen. Die Ein­hal­tung der zehn­jäh­ri­gen Zweck­bin­dung muss der Immo­bi­li­en­be­sit­zer nach­wei­sen, und zwar auch dann, wenn das Gebäu­de inner­halb der 10-Jah­res-Frist ver­äu­ßert wird. Ein Ver­stoß führt zur rück­wir­ken­den Strei­chung der Son­der­ab­schrei­bung.

  • För­der­ge­biet: Die Son­der­ab­schrei­bung soll nur in Gebie­ten mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt gel­ten. Die För­de­rung ist daher auf ein aus­ge­wie­se­nes För­der­ge­biet beschränkt, das an die Mie­ten­stu­fen des Wohn­gelds anknüpft. Gemein­den mit den Mie­ten­stu­fen IV bis VI, deren Mie­ten­ni­veau um min­des­tens 5 % über dem Bun­des­durch­schnitt liegt, sol­len zum För­der­ge­biet gehö­ren. Seit Inkraft­tre­ten der Wohn­geld­re­form am 1. Janu­ar 2016 beru­hen die Mie­ten­stu­fen auf den Miet­ni­veaus zum 31. Dezem­ber 2013. Zusätz­lich wer­den auch Gebie­te mit Miet­preis­brem­se und Gebie­te mit abge­senk­ter Kap­pungs­gren­ze in das för­der­fä­hi­ge Gebiet ein­be­zo­gen.

  • Befris­tung: Neben der Beschrän­kung auf Bau­an­trä­ge zwi­schen dem 1. Janu­ar 2016 und dem 31. Dezem­ber 2018 kann die Son­der­ab­schrei­bung letzt­ma­lig im Jahr 2022 in Anspruch genom­men wer­den. Um die vol­le Son­der­ab­schrei­bung zu nut­zen, muss die Woh­nung also spä­tes­tens im Jahr 2020 fer­tig­ge­stellt sein.