Rückstellung für Zusatzbeiträge der Handwerkskammer

Ein Handwerksbetrieb darf für einen regelmäßig festgesetzten Zusatzbeitrag der Handwerkskammer eine Rückstellung bilden.

Setzt die Hand­werks­kam­mer über vie­le Jah­re hin­weg ein­heit­lich einen Zusatz­bei­trag auf der Grund­la­ge des drei Jah­re vor dem Bei­trags­jahr erziel­ten Gewinns fest, kann ein Hand­werks­be­trieb für die Zusatz­bei­trä­ge der nächs­ten drei Jah­re nach dem Bilanz­stich­tag eine Rück­stel­lung bil­den. Für das Finanz­ge­richt Thü­rin­gen steht fest, dass die lang­jäh­rig unver­än­der­te Fest­set­zungs­pra­xis der Hand­werks­kam­mer eine hin­rei­chend kon­kre­te Ver­pflich­tung zur Zah­lung der künf­ti­gen Zusatz­bei­trä­ge begrün­det. Aller­dings hat das Finanz­ge­richt die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen.