Gemischt genutzter Raum nicht anteilig als Arbeitszimmer abziehbar

Die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers erfordert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs neben einer büroartigen Einrichtung auch, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Seit mehr als 20 Jah­ren gibt es eine Beschrän­kung für den steu­er­li­chen Abzug von Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer. Auch wenn die Abzugs­be­schrän­kung seit ihrer Ein­füh­rung im Detail mehr­fach geän­dert wur­de, war immer Vor­aus­set­zung, dass ein Raum aus­schließ­lich oder zumin­dest so gut wie aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird, um steu­er­lich aner­kannt zu wer­den.

Lan­ge Zeit blieb den Steu­er­zah­lern nichts ande­res übrig als sich mit der Abzugs­be­schrän­kung abzu­fin­den, doch 2009 ließ eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs wie­der Hoff­nung auf eine Auf­wei­chung der Abzugs­be­schrän­kung auf­kei­men. Damals ent­schied der Gro­ße Senat näm­lich, dass die Aus­ga­ben für eine teils beruf­lich und teils pri­vat ver­an­lass­te Rei­se in einen abzieh­ba­ren und einen nicht abzieh­ba­ren Anteil auf­teil­bar sind.

Die Begrün­dung die­ser Ent­schei­dung leg­te nahe, dass eine Auf­tei­lung auch bei ande­ren teils beruf­lich und pri­vat ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen mög­lich ist. In der Tat haben meh­re­re Urtei­le das auch für ande­re Aus­ga­ben bestä­tigt. Kein Wun­der also, dass es nicht lan­ge gedau­ert hat, bis den Finanz­ge­rich­ten die Fra­ge vor­lag, ob auch ein gemischt genutz­ter Raum zumin­dest antei­lig bei den Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den kann.

Wäh­rend die Finanz­ge­rich­te noch teil­wei­se für einen Abzug geur­teilt hat­ten, hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun in einem neu­en Grund­satz­ur­teil klar gegen den Abzug ent­schie­den. Der Gro­ße Senat, in dem alle Rich­ter­se­na­te des Bun­des­fi­nanz­hofs ver­tre­ten sind, kam zu dem Ergeb­nis, dass der Begriff des häus­li­chen Arbeits­zim­mers vor­aus­setzt, dass der jewei­li­ge Raum aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich für beruf­li­che Zwe­cke genutzt wird.

Bereits der Geset­zes­wort­laut legt nach Mei­nung der Rich­ter nahe, unter einem “häus­li­chen Arbeits­zim­mer” nur einen Raum zu ver­ste­hen, in dem Tätig­kei­ten zur Erzie­lung von Ein­nah­men aus­ge­übt wer­den. Ein Zim­mer, das zwar büro­mä­ßig ein­ge­rich­tet ist, das aber in nen­nens­wer­tem Umfang neben Büro­ar­bei­ten auch ande­ren Zwe­cken dient, etwa als Spiel-, Gäs­te- oder Bügel­zim­mer, sei bereits nach dem all­ge­mei­nen Wort­ver­ständ­nis kein Arbeits­zim­mer.

Zudem las­se sich der Umfang der jewei­li­gen Nut­zung nicht objek­tiv über­prü­fen, weil die Behaup­tun­gen des Steu­er­zah­lers zur Nut­zung regel­mä­ßig nicht veri­fi­zier­bar sind. Auch ein “Nut­zungs­zei­ten­buch” hält der Bun­des­fi­nanz­hof nicht für ein geeig­ne­tes Mit­tel, die jewei­li­gen Nut­zungs­zei­ten nach­zu­wei­sen, weil die dar­in ent­hal­te­nen Anga­ben kei­nen über die dar­in lie­gen­de Behaup­tung des Steu­er­zah­lers hin­aus­ge­hen­den Beweis­wert besit­zen und — anders als etwa Fahr­ten­bü­cher — in der Regel nicht anhand eines Abgleichs mit ande­ren Infor­ma­tio­nen über­prüf­bar sind. Auch einen ande­ren hin­rei­chen­den Maß­stab, anhand des­sen die jewei­li­gen Antei­le geschätzt wer­den kön­nen, sieht der Bun­des­fi­nanz­hof nicht.

Eine sach­ge­rech­te Abgren­zung des beruf­li­chen vom pri­va­ten Bereich ist bei einem gemischt genutz­ten Arbeits­zim­mer dem­nach nicht gewähr­leis­tet. Auch der mit der gesetz­li­chen Rege­lung ver­folg­te Ver­ein­fa­chungs­zweck wür­de in sein Gegen­teil ver­kehrt, müss­te man die gel­tend gemach­ten Nut­zungs­an­tei­le im Ein­zel­nen auf ihre Plau­si­bi­li­tät über­prü­fen. Der Gro­ße Senat hält des­we­gen dar­an fest, dass ein gemischt genutz­ter Raum in vol­lem Umfang nicht steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig ist. Auf ande­re gemischt ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen, für die ein objek­ti­ver Auf­tei­lungs­maß­stab exis­tiert, hat das Urteil aber kei­ne Aus­wir­kun­gen — die­se sind wei­ter­hin antei­lig abzieh­bar.