Kinderfreibeträge in 2014 verfassungswidrig niedrig

Das Niedersächsische Finanzgericht sieht gleich eine ganze Reihe von Gründen, warum der Kinderfreibetrag zumindest im Jahr 2014 zu niedrig und damit verfassungswidrig war.

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hält den Kin­der­frei­be­trag im Jahr 2014 gleich aus meh­re­ren Grün­den für ver­fas­sungs­wid­rig und hat daher die Voll­zie­hung eines Ein­kom­men­steu­er­be­scheids auf­ge­ho­ben. Ins­be­son­de­re habe die Bun­des­re­gie­rung im Exis­tenz­mi­ni­mum­be­richt das Exis­tenz­mi­ni­mum eines Kin­des in 2014 mit 4.440 Euro ange­setzt, die schon für 2014 fäl­li­ge Erhö­hung um 72 Euro aber erst 2015 umge­setzt.