Minderheitsgesellschaftern einer GmbH drohen Nachforderungen

Eine Stimmrechtsbindung führt nur dann zur Befreiung eines Minderheitsgesellschafters von der Sozialversicherungspflicht, wenn sie im Gesellschaftsvertrag verankert ist.

Um auch einem Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter den Unter­neh­mer­sta­tus und damit die Befrei­ung von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht zu sichern, wur­den in den letz­ten Jah­ren öfter Stimm­rechts­bin­dungs­ver­trä­ge abge­schlos­sen. Die­se Ver­trä­ge schrie­ben in der Regel ein Ein­stim­mig­keits­prin­zip für Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter vor und schu­fen so indi­rekt eine Gleich­stel­lung von Min­der­heits- und Mehr­heits­ge­sell­schaf­tern.

Die­ser Pra­xis hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt nun aber in drei Urtei­len eine kla­re Absa­ge erteilt. Zwar ist die Stimm­rechts­bin­dung als Gestal­tungs­mit­tel nicht gene­rell vom Tisch, aber sie muss im Gesell­schafts­ver­trag selbst ver­an­kert sein, um sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich wirk­sam zu sein. Ein sepa­ra­ter Stimm­rechts­bin­dungs­ver­trag, selbst wenn er nota­ri­ell beglau­bigt ist, kön­ne gekün­digt wer­den, meint das Gericht. Wenn die getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen nicht den neu­en Anfor­de­run­gen des Bun­des­so­zi­al­ge­richts genü­gen, dro­hen den betrof­fe­nen Min­der­heits­ge­sell­schaf­tern daher spä­tes­tens bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung hohe Nach­for­de­run­gen für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge.