Änderungswünsche zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens liegt jetzt eine Stellungnahme des Bundesrats mit verschiedenen Änderungswünschen vor.

Neben der Erb­schaft­steu­er­re­form arbei­ten Bund und Län­der momen­tan noch an einem zwei­ten wesent­li­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens. Mit dem Gesetz soll in ers­ter Linie mehr Auto­ma­ti­sie­rung in die Finanz­äm­ter Ein­zug hal­ten. Das Mehr an Tech­nik soll durch ein Weni­ger an Papier beglei­tet wer­den, was wie­der­um die Steu­er­zah­ler in man­chen Punk­ten eben­falls ent­las­tet. Über den Bun­des­rat haben nun die Län­der ihre Mei­nung zum Gesetz­ent­wurf geäu­ßert und ins­ge­samt 13 Ände­rungs­wün­sche vor­ge­tra­gen.

  • Ver­spä­tungs­zu­schlag: Wenn kei­ne Frist­ver­län­ge­rung bean­tragt wur­de und die Steu­er­erklä­rung nicht 14 Mona­te nach Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums oder Besteue­rungs­zeit­punkts beim Finanz­amt ein­ge­gan­gen ist, muss das Finanz­amt in Zukunft zwin­gend einen Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­set­zen. Für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Ver­spä­tung sind dann 0,25 % der fest­ge­setz­ten Steu­er, min­des­tens aber 50 Euro fäl­lig. Durch eine Kor­rek­tur des Geset­zes­tex­tes möch­te der Bun­des­rat ver­hin­dern, dass der Zuschlag in Schalt­jah­ren schon ab dem 29. Febru­ar statt erst ab dem 1. März anfällt. Außer­dem ist den Län­dern auf­ge­fal­len, dass die aktu­el­le For­mu­lie­rung auch eine jähr­lich abzu­ge­ben­de Lohn­steu­er­an­mel­dung erfas­sen wür­de. Die­se soll­te aber wie monat­li­che und vier­tel­jähr­li­che Anmel­dun­gen von der Rege­lung aus­ge­nom­men sein. Schließ­lich schlägt der Bun­des­rat noch vor, bei der Fest­set­zung eines Ver­spä­tungs­zu­schlags zu einer Fest­stel­lungs­er­klä­rung die Fest­stel­lungs­be­tei­lig­ten gesamt­schuld­ne­risch als Schuld­ner des Ver­spä­tungs­zu­schlags zu bestim­men, damit der Fest­stel­lungs­be­scheid und der Bescheid über den Ver­spä­tungs­zu­schlag mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den kön­nen.

  • Auf­be­wah­rungs­pflicht: Künf­tig müs­sen Bele­ge (Spen­den­quit­tun­gen, Hand­wer­ker­rech­nun­gen etc.) nur noch auf Ver­lan­gen des Finanz­amts ein­ge­reicht wer­den. Des­we­gen for­dert der Bun­des­rat eine Ver­län­ge­rung der vor­ge­se­he­nen Auf­be­wah­rungs­frist von einem auf zwei Jah­re. Das hat bereits den Bund der Steu­er­zah­ler auf den Plan geru­fen, der die Ver­län­ge­rung laut­stark kri­ti­siert, weil das Gesetz ursprüng­lich dar­auf abziel­te, das Steu­er­ver­fah­ren zu ver­ein­fa­chen. Die Ver­län­ge­rung der Auf­be­wah­rungs­frist ste­he dem aber ent­ge­gen, weil es damit für die Steu­er­zah­ler immer schwie­ri­ger wer­den wür­de, zu beur­tei­len, wann wel­che Unter­la­gen ent­sorgt wer­den kön­nen.

  • Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lun­gen: Immer mehr Rent­ner müs­sen eine Steu­er­erklä­rung abge­ben. Aller­dings ist die Berech­nung des dafür not­wen­di­gen Anpas­sungs­be­trags oft schwie­rig und von den Rent­nern selbst kaum zu leis­ten. Dadurch wei­chen die Ein­tra­gun­gen in der Steu­er­erklä­rung regel­mä­ßig von den Daten ab, die die Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger an die Finanz­ver­wal­tung gemel­det haben, was wie­der­um zu Unklar­hei­ten und Nach­fra­gen der Rent­ner nach der Steu­er­fest­set­zung führt. Weil nur weni­ge Rent­ner die Mög­lich­keit ken­nen und nut­zen, eine Beschei­ni­gung der steu­er­rele­van­ten Daten bei ihrem Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger anzu­for­dern, sol­len die Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger die­se Daten künf­tig auto­ma­tisch in ver­ständ­li­cher Form mit­tei­len.

  • Sozi­al­leis­tungs­be­schei­de: Der Bun­des­rat schlägt vor, dass die Sozi­al­leis­tungs­trä­ger in ihren Beschei­den künf­tig auch die in der Steu­er­erklä­rung ein­zu­tra­gen­den Daten aus­wei­sen sol­len, ins­be­son­de­re bei Lohn­er­satz­leis­tun­gen. Das wür­de den Leis­tungs­emp­fän­gern das kor­rek­te Aus­fül­len der Erklä­rung erleich­tern.

  • Steu­er­be­schei­ni­gun­gen: Nach gel­ten­der Rechts­la­ge müs­sen Ban­ken eine Steu­er­be­schei­ni­gung auf Papier aus­dru­cken und ver­sen­den. Hier schla­gen die Län­der vor, den Ban­ken künf­tig auch eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Steu­er­be­schei­ni­gung an ihre Kun­den zu erlau­ben.

  • Nach­weis von Krank­heits­kos­ten: Bis­her gibt es eine aus­drück­li­che Auf­zäh­lung der medi­zi­ni­schen Maß­nah­men, für die der Steu­er­zah­ler ein amts­ärzt­li­ches Attest als Beleg für deren Not­wen­dig­keit vor­le­gen muss. Die­se Lis­te, ergänzt um Arz­nei- und Heil­mit­tel der anthro­po­so­phi­schen Medi­zin, will der Bun­des­rat nur noch als bei­spiel­haf­te Auf­zäh­lung bei­be­hal­ten. Künf­tig sol­len die Steu­er­zah­ler bei allen Maß­nah­men, die ihrer Art nach nicht ein­deu­tig nur der Hei­lung oder Lin­de­rung einer Krank­heit die­nen kön­nen und deren medi­zi­ni­sche Indi­ka­ti­on des­halb schwer zu beur­tei­len ist, ein amts­ärzt­li­ches Attest vor­le­gen.

  • Aus­län­di­sche Ein­künf­te: Weil bereits bei Spen­den­be­schei­ni­gun­gen und ande­ren Bele­gen die Beleg­vor­la­ge­pflicht in eine Beleg­vor­hal­te­pflicht umge­wan­delt wird, schlägt der Bun­des­rat vor, dies auch für den Nach­weis über die Höhe der aus­län­di­schen Ein­künf­te und Steu­ern zu über­neh­men.

  • Prü­fung und Voll­stre­ckung: Wei­te­re Ände­rungs­wün­sche des Bun­des­rats betref­fen die Hand­ha­bung und zen­tra­le Vor­fil­te­rung von Kon­troll­mit­tei­lun­gen aus dem Aus­land sowie Rege­lun­gen zur Voll­stre­ckung. Ins­be­son­de­re soll die Mög­lich­keit zum Kon­ten­ab­ruf auf alle Ansprü­che aus dem Steu­er­schuld­ver­hält­nis aus­ge­wei­tet wer­den, also auch bei zu Unrecht erhal­te­nen Steu­er­ver­gü­tun­gen (Kin­der­geld etc.) grei­fen.