Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto als verdeckte Gewinnausschüttung

Ein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH führt in der Regel zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Ver­zich­tet ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer im Rah­men eines Arbeits­zeit- oder Zeit­wert­kon­tos auf die unmit­tel­ba­re Ent­loh­nung zu Guns­ten von spä­ter ver­gü­te­ter Frei­zeit, dann ver­trägt sich das nicht mit dem Auf­ga­ben­bild des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers einer GmbH. Das gilt nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs auch dann, wenn die Gut­schrift wäh­rend der Anspar­pha­se nicht in Zeit­ein­hei­ten, son­dern als Wert­gut­ha­ben erfolgt. Die für das Wert­gut­ha­ben auf einem Zeit­wert­kon­to gebil­de­ten Rück­stel­lun­gen füh­ren daher auch dann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, wenn zeit­gleich die Aus­zah­lung des lau­fen­den Geschäfts­füh­rer­ge­halts um die­sen Betrag redu­ziert wird. Der Bun­des­fi­nanz­hof wen­det hier eine geschäfts­fall­be­zo­ge­ne statt einer han­dels­bi­lan­zi­el­len Betrach­tungs­wei­se an und folgt der Tra­di­ti­on sei­ner Recht­spre­chung zu Zuschlä­gen für Über­stun­den, Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die in der Regel eben­falls als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung gel­ten.