Zahlungen vom Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Auch in der Insolvenz hat ein Unternehmer noch disponibles Vermögen, mit dem er steuerlich abziehbare Betriebsausgaben generieren kann. Bei Zahlungen vom Oder-Konto eines Ehepaars muss eine Zahlung dafür aber nachweislich dem insolventen Ehegatten zurechenbar sein.

Ein Unter­neh­mer ver­liert durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über sein Ver­mö­gen nicht gene­rell die Befug­nis, von ihm getä­tig­te oder ihm zure­chen­ba­re Auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend zu machen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat fest­ge­stellt, dass sich der Über­gang des Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­rechts auf den Insol­venz­ver­wal­ter aus­drück­lich nur auf das zur Insol­venz­mas­se gehö­ren­de Ver­mö­gen bezieht.

Umge­kehrt bedeu­tet das, dass der Unter­neh­mer insol­venz­frei­es Ver­mö­gen nach wie vor frei ver­wal­ten und unein­ge­schränkt dar­über ver­fü­gen darf und somit durch die Ver­wen­dung die­ses Ver­mö­gens auch abzieh­ba­re Betriebs­aus­ga­ben gene­rie­ren kann, die dann zu den nach­träg­li­chen Ein­künf­ten aus der frü­he­ren betrieb­li­chen Tätig­keit gehö­ren. In ers­ter Linie betrifft dies das unpfänd­ba­re Arbeits­ein­kom­men. Erfolgt die Zah­lung aber vom gemein­sa­men Oder-Kon­to der Ehe­leu­te, kommt es dar­auf an, ob die Zah­lung auch dem insol­ven­ten Ehe­gat­ten zuzu­rech­nen ist, was im Zwei­fels­fall nach­ge­wie­sen wer­den muss.