Haftung für Umsatzsteuer beim echten Factoring

Beim echten Factoring haftet der Factor auch dann für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn er dem abtretenden Unternehmer bereits ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld bereitgestellt hat.

Hat der leis­ten­de Unter­neh­mer den Anspruch auf die Gegen­leis­tung für eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung an einen ande­ren Unter­neh­mer abge­tre­ten, und wird die fäl­li­ge Umsatz­steu­er nicht oder nicht voll­stän­dig bezahlt, haf­tet nach dem Gesetz der Abtre­tungs­emp­fän­ger für die in der For­de­rung ent­hal­te­ne Umsatz­steu­er, soweit sie im ver­ein­nahm­ten Betrag ent­hal­ten ist. Die Haf­tung des Abtre­tungs­emp­fän­gers (Fac­tors) für die Umsatz­steu­er ist nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht allein dadurch aus­ge­schlos­sen, dass der Fac­tor dem Unter­neh­mer, der ihm die For­de­rung abge­tre­ten hat, im Rah­men eines ech­ten Fac­to­rings liqui­de Mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt hat, aus denen die­ser sei­ne Umsatz­steu­er­schuld hät­te beglei­chen kön­nen.