Gesetz gegen Manipulation an Registrierkassen

Der Fiskus will per Gesetz ab 2019 den Einsatz manipulationssicherer Kassen verbindlich vorschreiben.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen hat im März den Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen zusam­men mit einer Tech­ni­schen Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung die­ses Geset­zes ver­öf­fent­licht. Auch wenn der Name des Geset­zes obskur klingt, han­delt es sich um nichts ande­res als das von den Lan­des­fi­nanz­mi­nis­tern unter­stütz­te Vor­ha­ben, elek­tro­ni­sche Kas­sen mani­pu­la­ti­ons­si­cher zu machen, um die Unver­än­der­bar­keit erfass­ter Geschäfts­vor­gän­ge zu gewähr­leis­ten.

Vor allem die Län­der erhof­fen sich davon deut­li­che Steu­er­mehr­ein­nah­men. Für ehr­li­che Unter­neh­mer bedeu­tet das Gesetz aber in ers­ter Linie zusätz­li­chen Auf­wand und Kos­ten sowie das Risi­ko erheb­li­cher Stra­fen, wenn die Vor­ga­ben nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Das Gesetz wird vor­aus­sicht­lich rela­tiv schnell das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­lau­fen, weil sich Bund und Län­der schon im Vor­feld über das Kon­zept einig waren. Aller­dings sind die neu­en Rege­lun­gen zum größ­ten Teil erst­mals für Wirt­schafts­jah­re anzu­wen­den, die nach dem 31. Dezem­ber 2018 begin­nen. Die Maß­nah­men bestehen im Wesent­li­chen aus drei Kom­po­nen­ten:

  • Sicher­heits­ein­rich­tung: Elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­te­me müs­sen künf­tig über eine zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung ver­fü­gen, die die Voll­stän­dig­keit und Unver­än­der­bar­keit der erfass­ten Geschäfts­vor­fäl­le gewähr­leis­tet. Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik soll die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen an die tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung bestim­men und zer­ti­fi­zie­ren. Das Kon­zept ist tech­no­lo­gie­of­fen, um den beson­de­ren Ver­hält­nis­sen ver­schie­de­ner Bran­chen Rech­nung tra­gen zu kön­nen sowie zu gewähr­leis­ten, dass bei tech­ni­schen Inno­va­tio­nen Wei­ter­ent­wick­lun­gen erfol­gen kön­nen. Für die Mehr­zahl der der­zeit ein­ge­setz­ten Kas­sen wird eine Nach­rüs­tung mög­lich sein. In eini­gen Fäl­len bleibt aber nur der Weg einer Neu­an­schaf­fung.

  • Kas­sen-Nach­schau: Ana­log zu ande­ren steu­er­li­chen Prüf­ver­fah­ren soll eine Kas­sen-Nach­schau ein­ge­führt wer­den, die dem Finanz­amt eine Mög­lich­keit gibt, bei Ver­dacht auf Mani­pu­la­ti­on oder Steu­er­hin­ter­zie­hung auch unan­ge­kün­digt die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen und der ord­nungs­ge­mä­ßen Über­nah­me der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen in die Buch­füh­rung zeit­nah zu über­prü­fen.

  • Sank­tio­nen: Wer­den Ver­stö­ße gegen die neu­en Ver­pflich­tun­gen zur ord­nungs­ge­mä­ßen Nut­zung der tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung fest­ge­stellt, kön­nen die­se als Steuer­ord­nungs­wid­rig­keit mit einer Geld­bu­ße von bis zu 25.000 Euro geahn­det wer­den, und zwar unab­hän­gig davon, ob tat­säch­lich ein steu­er­li­cher Scha­den ent­stan­den ist.

Wich­tig ist, dass das Gesetz kei­ne Regis­trier­kas­sen­pflicht oder ander­wei­ti­ge Pflicht zum Ein­satz eines elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems vor­schreibt, son­dern nur Vor­ga­ben für den Fall macht, dass ein sol­ches Sys­tem zum Ein­satz kommt.