Entfernungspauschale auch bei Mieteinnahmen möglich

Fährt der Vermieter so oft zu seinen Mietobjekten, dass diese zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte werden, können die Fahrten ausnahmsweise nicht voll als Reisekosten, sondern nur im Rahmen der Entfernungspauschale angesetzt werden.

Fahr­ten zur ver­mie­te­ten Immo­bi­lie kann der Ver­mie­ter nor­ma­ler­wei­se als Rei­se­kos­ten gel­tend machen und damit die Kilo­me­ter­pau­scha­le pro gefah­re­nem Kilo­me­ter anset­zen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aber ein Urteil bestä­tigt, nach­dem auch ein Ver­mie­ter nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gel­tend machen kann, wenn er an 160 bis 215 Tagen im Jahr zu den Miet­ob­jek­ten fährt, um dort Kon­trol­len und regel­mä­ßi­ge Arbei­ten vor­zu­neh­men. In dem Fall sind die Immo­bi­li­en für den Ver­mie­ter näm­lich eine regel­mä­ßi­ge Tätig­keits­stät­te, sodass die Fahr­ten nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den kön­nen. Bei meh­re­ren Fahr­ten am sel­ben Tag zum sel­ben Objekt kann die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nur ein­mal ange­setzt wer­den.