Abzweigung des Kindergelds setzt Bedürftigkeit des Kinds voraus

Den Anspruch auf direkte Auszahlung des Kindergelds wegen mangelnder Unterstützung durch die Eltern kann ein Kind nur dann geltend machen, wenn es auch bedürftig ist.

Das Kin­der­geld kann direkt an das Kind aus­ge­zahlt wer­den, wenn der kin­der­geld­be­rech­tig­te Eltern­teil ihm gegen­über sei­ner gesetz­li­chen Unter­halts­pflicht nicht nach­kommt. Die­sen Anspruch auf Abzwei­gung des Kin­der­gelds hat das Kind aber nicht, wenn es selbst nicht bedürf­tig ist. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ver­wei­ger­te mit die­ser Begrün­dung einer Toch­ter die Abzwei­gung, weil sie auf­grund ihrer Aus­bil­dungs­ver­gü­tung nicht bedürf­tig sei. Zudem müs­se die Mut­ter mit ihrem eige­nen gerin­gen Ein­kom­men noch drei wei­te­re Kin­der unter­hal­ten.