Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters

Das Finanzgericht Münster hält zumindest nach dem alten Reisekostenrecht den Betriebssitz des Arbeitgebers für die regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters.

Wenn ein Außen­dienst­mon­teur täg­lich zum Betrieb sei­nes Arbeit­ge­bers fährt und erst von dort aus mit einem Fir­men­fahr­zeug die Ein­satz­or­te anfährt, dann ist der Betriebs­sitz sei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te. In der Fol­ge kön­nen die Fahrt­kos­ten zum Betrieb nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Die­ses Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter bezieht sich auf das Jahr 2013, ist also in ers­ter Linie für noch offe­ne oder noch nicht erklär­te Alt­fäl­le rele­vant. Seit der Rei­se­kos­ten­re­form 2014 gel­ten etwas ande­re Regeln für die Bestim­mung der ers­ten Tätig­keits­stät­te.