Studium nach Berufspraxis nicht Teil der Erstausbildung

Setzt ein Studium eine längere Berufstätigkeit voraus, ist es — soweit es den Kindergeldanspruch betrifft — grundsätzlich nicht mehr Teil einer einheitlichen Erstausbildung.

Grund­sätz­lich las­sen der Bun­des­fi­nanz­hof und die Finanz­ver­wal­tung bei der Prü­fung des Kin­der­geld­an­spruchs jetzt auch mehr­tei­li­ge Aus­bil­dun­gen als ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung gel­ten. Das gilt aber nur bei einem engen Zusam­men­hang der Aus­bil­dungs­tei­le, wie der Bun­des­fi­nanz­hof in einem aktu­el­len Urteil bestä­tigt hat. Setzt der zwei­te Aus­bil­dungs­ab­schnitt näm­lich eine Berufs­tä­tig­keit vor­aus oder nimmt das Kind vor Beginn der zwei­ten Aus­bil­dung eine Berufs­tä­tig­keit auf, die nicht nur der zeit­li­chen Über­brü­ckung bis zum Beginn der nächs­ten Aus­bil­dung dient, fehlt der enge Zusam­men­hang, der für eine ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung not­wen­dig wäre. Im Streit­fall ging es um eine Toch­ter, die nach Abschluss einer kauf­män­ni­schen Aus­bil­dung ein Stu­di­um auf­nahm, das eine ein­jäh­ri­ge Berufs­tä­tig­keit für die Zulas­sung vor­aus­setz­te.