Umsatzsteuer bei der Vermietung von Flüchtlingsunterkünften

Welcher Umsatzsteuersatz bei der Vermietung von Immobilien als Flüchtlingsunterkunft zur Anwendung kommt, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt detailliert erklärt.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main hat sich zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung der Ver­mie­tung von Gebäu­den zur Unter­brin­gung von Flücht­lin­gen geäu­ßert. Wer­den die Ver­trä­ge lang­fris­tig (also län­ger als sechs Mona­te) oder unbe­fris­tet abge­schlos­sen, ist die Ver­mie­tung in der Regel steu­er­frei. Das gilt auch, wenn übli­che Neben­leis­tun­gen (möblier­te Über­las­sung, Rei­ni­gung, Haus­meis­ter etc.) Teil des Ver­trags sind. Eine Opti­on zur Umsatz­steu­er kommt dann nicht in Fra­ge, weil die Ver­mie­tung in der Regel nicht an einen Unter­neh­mer, son­dern an die öffent­li­che Hand erfolgt. Auch zu ande­ren Kon­stel­la­tio­nen, ins­be­son­de­re der kurz­fris­ti­gen Ver­mie­tung und zu Rah­men­ver­trä­gen ent­hält der Erlass Vor­ga­ben.