Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Wer ein rein elektrisch betriebenes Auto kauft, erhält eine Prämie von 4.000 Euro. Zudem sollen neue Elektroautos zehn Jahre von der Steuer befreit sein.

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 18. Mai 2016 den Regie­rungs­ent­wurf des Geset­zes zur steu­er­li­chen För­de­rung von Elek­tro­mo­bi­li­tät im Stra­ßen­ver­kehr beschlos­sen. Das Gesetz ent­hält ein gan­zes Paket von Maß­nah­men, die die Ver­brei­tung von Autos mit Elek­tro- oder Hybrid­an­trieb ankur­beln sol­len. Hier ist ein Über­blick:

  • Kauf­prä­mie: Vor­ge­se­hen ist, einen Betrag von 4.000 Euro für rein elek­tri­sche Fahr­zeu­ge und von 3.000 Euro für Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb zu gewäh­ren. Die Prä­mie müs­sen die Kun­den beim Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le online bean­tra­gen. Das Amt ver­gibt die För­de­rung solan­ge bis die Bun­des­mit­tel von 600 Mil­lio­nen Euro auf­ge­braucht sind. Das Pro­gramm gilt rück­wir­kend ab dem 18. Mai 2016 und läuft spä­tes­tens 2019 aus. Die Prä­mie kann der­zeit aller­dings noch nicht bean­tragt wer­den, weil der Bonus noch von der EU-Kom­mis­si­on abge­seg­net wer­den muss. Bis die Frei­ga­be der EU vor­liegt, soll­ten Käu­fer also ihren Kauf noch nicht aus­schließ­lich von der Prä­mie abhän­gig machen.

  • Kfz-Steu­er: Bei der erst­ma­li­gen Zulas­sung rei­ner Elek­tro­fahr­zeu­ge gilt seit dem 1. Janu­ar 2016 bis zum 31. Dezem­ber 2020 eine fünf­jäh­ri­ge Steu­er­be­frei­ung bei der Kfz-Steu­er. Die­se wird rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2016 auf zehn Jah­re ver­län­gert. Die zehn­jäh­ri­ge Steu­er­be­frei­ung für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge wird zudem auf tech­nisch ange­mes­se­ne, ver­kehrs­recht­lich geneh­mig­te Umrüs­tun­gen zu rei­nen Elek­tro­fahr­zeu­gen aus­ge­wei­tet.

  • Auf­la­den beim Arbeit­ge­ber: Arbeit­ge­ber kön­nen den Arbeit­neh­mern mit Elek­tro­au­to künf­tig steu­er­frei das Auf­la­den ermög­li­chen. Auch wenn hier Strom­kos­ten gespart wer­den, die Bat­te­rie­fül­lung wird — anders als bei ande­ren Ver­güns­ti­gun­gen durch den Arbeit­ge­ber — nicht als geld­wer­ter Vor­teil ver­steu­ert. Eben­falls kom­plett steu­er­frei ist die zeit­wei­se Über­las­sung einer betrieb­li­chen Lade­vor­rich­tung zur pri­va­ten Nut­zung. Das umfasst die kom­plet­te Lad­ein­fra­struk­tur ein­schließ­lich Zube­hör und Dienst­leis­tun­gen zur Instal­la­ti­on oder Inbe­trieb­nah­me der Lade­vor­rich­tung. Der Steu­er­vor­teil ist befris­tet auf den Zeit­raum vom 1. Janu­ar 2017 bis 31. Dezem­ber 2020.

  • Lade­vor­rich­tun­gen: Dane­ben erhält der Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit, geld­wer­te Vor­tei­le aus der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten dau­er­haf­ten Über­eig­nung der Lade­vor­rich­tung oder Zuschüs­se zur Anschaf­fung und Nut­zung bei der Lohn­steu­er pau­schal mit 25 % zu besteu­ern. Auch die­se Rege­lung ist auf den Zeit­raum von 2017 bis 2020 befris­tet.