Beruflich veranlasster Umzug

Ob ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, hängt nicht zwingend davon ab, dass sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt, wenn die Arbeitsstätte vom neuen Wohnort aus zu Fuß erreichbar ist.

Ein beruf­lich ver­an­lass­ter Umzug kann nach Mei­nung des Finanz­ge­richts Köln auch dann vor­lie­gen, wenn die Arbeits­stät­te vom neu­en Wohn­sitz aus zu Fuß erreich­bar ist. Das Finanz­amt knüpft eine beruf­li­che Ver­an­las­sung regel­mä­ßig dar­an, ob sich die Fahr­zeit zur Arbeit um min­des­tens eine Stun­de ver­kürzt. Bei einem Umzug inner­halb der­sel­ben Stadt ist das oft nicht der Fall, aber in Aus­nah­me­fäl­len kann auch die Erreich­bar­keit der Arbeits­stät­te ohne Ver­kehrs­mit­tel zu einer wesent­li­chen Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen füh­ren, die die Annah­me einer beruf­li­chen Ver­an­las­sung recht­fer­ti­gen. Das gilt umso mehr, wenn die Arbeits­stät­te mehr­mals am Tag auf­ge­sucht wer­den muss.