Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu Rechnungsangaben

Der Bundesfinanzhof befragt den Europäischen Gerichtshof dazu, welche Adressangaben in einer Rechnung genau notwendig sind, um den Vorsteuerabzug beim Empfänger zu gewährleisten.

Vor einem Jahr hat der Bun­des­fi­nanz­hof für eini­ge Unsi­cher­heit gesorgt, als er ent­schie­den hat­te, dass eine Rech­nung nur dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, wenn der Lie­fe­rant dar­in eine Adres­se angibt, unter der er auch wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten ent­fal­tet. Die Anga­be einer rei­nen Brief­kas­ten­adres­se kos­tet dage­gen den Vor­steu­er­ab­zug.

Das The­ma bleibt wei­ter aktu­ell, denn jetzt haben gleich zwei Sena­te des Bun­des­fi­nanz­hofs den Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) zu die­ser Fra­ge ange­ru­fen. Der Bun­des­fi­nanz­hof möch­te vom EuGH ins­be­son­de­re wis­sen, ob die Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie der EU die Anga­be einer Anschrift des Lie­fe­ran­ten vor­aus­setzt, unter der er sei­ne wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten ent­fal­tet, und ob eine Brief­kas­ten­adres­se genügt, falls dem nicht so ist. Wei­ter­hin möch­te der Bun­des­fi­nanz­hof wis­sen, wel­che Anschrift ein Online­händ­ler oder ande­rer Unter­neh­mer ange­ben muss, der über kein Geschäfts­lo­kal ver­fügt. Schließ­lich geht es um die Fra­ge, wann Anspruch auf Ver­trau­ens­schutz beim Kun­den besteht.