Patientenbeförderung mit Taxen und Mietwagen

In einem neuen Schreiben befasst sich das Bundesfinanzministerium mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Umsatzsteuersatz auf die Patientenbeförderung mit Taxen und Mietwagen.

Für die Pati­en­ten­be­för­de­rung in Taxen gilt in der Regel der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz. Anders sieht es aus, wenn die Leis­tung von einem Miet­wa­gen­un­ter­neh­men erbracht wird. Hier hat der Bun­des­fi­nanz­hof prin­zi­pi­ell bestä­tigt, dass nor­ma­ler­wei­se der vol­le Steu­er­satz anzu­wen­den ist. Die Steu­er­ermä­ßi­gung ist jedoch dann anwend­bar, wenn die Pati­en­ten­trans­por­te auf Son­der­ver­ein­ba­run­gen mit Kran­ken­kas­sen beru­hen, die eben­falls für Taxi­un­ter­neh­mer gel­ten. Dane­ben hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass es für die Steu­er­ermä­ßi­gung unschäd­lich ist, wenn der Unter­neh­mer die Per­so­nen­be­för­de­rungs­leis­tung nicht selbst durch­führt, son­dern durch einen Sub­un­ter­neh­mer durch­füh­ren lässt, der eine ent­spre­chen­de Geneh­mi­gung zur Per­so­nen­be­för­de­rung hat. Die Finanz­ver­wal­tung hat die Urtei­le jetzt akzep­tiert und ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass auf­ge­nom­men.