Aufwandsentschädigung eines Schöffen ist steuerpflichtig
Die Aufwandsentschädigungen, die ein Schöffe für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält, gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.
Die Vergütung, die ein Schöffe für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter erhält, ist Teil der steuerpflichtigen Einkünfte. Für das Finanzgericht Baden-Württemberg schließt die Ausübung eines Ehrenamtes eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Es läge hier weder eine steuerfreie Aufwandsentschädigung vor, noch handele es sich um Einkünfte als Arbeitnehmer, auf die die Werbungskostenpauschale anzuwenden wäre, meint das Gericht. Stattdessen ist die Vergütung Teil der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen