Abfärberegelung bei Beteiligungen ohne Bagatellgrenze

Für die Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte auf die Einkünfte aus freiberuflicher oder vermögensverwaltender Tätigkeit gibt es bei Beteiligungserträgen keine Bagatellgrenze.

Die Abfär­be­re­ge­lung sieht vor, dass eine frei­be­ruf­li­che oder ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Per­so­nen­ge­sell­schaft in vol­lem Umfang als gewerb­lich gilt, wenn die Gesell­schaft auch nur antei­lig gewerb­li­che Ein­künf­te erzielt. Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt aller­dings eine Aus­nah­me zu, wenn die Ein­künf­te aus gewerb­li­cher Tätig­keit nur einen äußerst gerin­gen Umfang von nicht mehr als 3 % des Gesamt­um­sat­zes haben. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat nun aber klar­ge­stellt, dass die­se Baga­tell­gren­ze nur für eine gewerb­li­che Tätig­keit der Gesell­schaft selbst gilt, nicht aber für Ein­künf­te der Gesell­schaft aus einer Betei­li­gung an einer gewerb­lich täti­gen Gesell­schaft. Es sei durch sach­li­che Grün­de gerecht­fer­tigt, bei einer Betei­li­gung immer von einer Abfär­bung aus­zu­ge­hen.