Pensionserhöhung bei vorzeitigem Ausscheiden als Geschäftsführer

Die Erhöhung einer Pensionszusage kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Geschäftsführervertrag schon weniger als 10 Jahre nach der Erhöhung aufgelöst wird.

Eine Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wird steu­er­lich nur aner­kannt, wenn sie erdi­en­bar ist, wofür min­des­tens 10 Jah­re bis zum vor­ge­se­he­nen Ein­tritt in den Ruhe­stand not­wen­dig sind. Auch bei der Erhö­hung einer vor­he­ri­gen Pen­si­ons­zu­sa­ge ist die Erdi­en­bar­keit zu prü­fen. Wird der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers nach einer Erhö­hung vor Ablauf der 10-Jah­res-Frist auf­ge­löst, führt die spä­te­re Pen­si­ons­zah­lung antei­lig zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, soweit sie auf die Erhö­hung ent­fällt. Für das Finanz­ge­richt Müns­ter spielt es dabei kei­ne Rol­le, dass der ehe­ma­li­ge Geschäfts­füh­rer auch nach der Auf­lö­sung des Ver­trags wei­ter­hin Tätig­kei­ten für die Gesell­schaft ver­rich­tet hat­te. Die­se Tätig­kei­ten stan­den nach Ansicht des Gerichts mit der Erhö­hung der Pen­si­ons­zu­sa­ge in kei­nem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis.