Klarstellungen zu Erbschaftsteuerbefreiungen

Der Fiskus hat zu zwei Urteilen über die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim und den Transfer der Steuerbegünstigung bei Erbauseinandersetzungen Stellung genommen.

Für die von der Fami­lie selbst genutz­te Wohn­im­mo­bi­lie gibt es eine Befrei­ung von der Erb­schaft­steu­er. Die­se Befrei­ung setzt unter ande­rem vor­aus, dass die Immo­bi­lie vom Erben unmit­tel­bar selbst genutzt wird, was immer wie­der für Streit mit dem Finanz­amt sorgt. So hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Steu­er­be­frei­ung nicht in Fra­ge kommt, wenn der Erbe von vorn­her­ein aus beruf­li­chen Grün­den gehin­dert ist, die Woh­nung selbst zu nut­zen. Eine theo­re­ti­sche Selbst­nut­zungs­ab­sicht genügt nicht.

Die­ses Urteil wen­det die Finanz­ver­wal­tung zwar an, stellt aber aus­drück­lich klar, dass es für die Befrei­ung wei­ter­hin unschäd­lich ist, wenn die Pfle­ge­be­dürf­tig­keit des Erben im Zeit­punkt des Erwerbs die Füh­rung eines eige­nen Haus­halts nicht mehr zulässt oder ein Kind wegen sei­ner Min­der­jäh­rig­keit im Zeit­punkt des Erwerbs recht­lich gehin­dert ist, einen Haus­halt selbst­stän­dig zu füh­ren. In die­sen Fäl­len lie­gen objek­tiv zwin­gen­de Grün­de vor, die den Erwer­ber an der Selbst­nut­zung hin­dern.

Ein wei­te­res Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs betrifft die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit, die Begüns­ti­gung im Rah­men einer Erbaus­ein­an­der­set­zung auf einen Mit­er­ben zu über­tra­gen. Die­ser Begüns­ti­gungs­trans­fer ist nach dem Urteil auch dann mög­lich, wenn die Ver­ein­ba­rung über die Erbaus­ein­an­der­set­zung erst ca. 15 Mona­te nach dem Erb­fall erfolgt ist. Wegen der Anfor­de­rung einer unver­züg­li­chen Selbst­nut­zung hat der Fis­kus hier einen Trans­fer und eine Rück­wir­kung auf den Zeit­punkt des Erb­falls nur dann als zeit­nah aner­kannt, wenn die Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­ein­ba­rung inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Erb­fall erfolgt.

Nach dem Urteil hat die Finanz­ver­wal­tung zumin­dest teil­wei­se Ein­se­hen: Erfolgt die Erbaus­ein­an­der­set­zung erst nach mehr als sechs Mona­ten, kann der Begüns­ti­gungs­trans­fer in begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len (z. B. auf­grund von Erb­strei­tig­kei­ten, Erstel­lung von Gut­ach­ten etc.) gewährt wer­den. Der Erbe muss dann aber die Grün­de dar­le­gen, die eine Erbaus­ein­an­der­set­zung inner­halb des Sechs­mo­nats­zeit­raums ver­hin­dert haben. Die Auf­wei­chung der Sechs­mo­nats­frist in begrün­de­ten Fäl­len gilt ana­log für den Begüns­ti­gungs­trans­fer bei der Steu­er­be­frei­ung für Miet­woh­nun­gen, Betriebs­ver­mö­gen, Betrie­be der Land- und Forst­wirt­schaft und Antei­le an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten.

Außer­dem stel­len die Finanz­be­hör­den klar, dass eine unver­züg­li­che Selbst­nut­zung des Erwer­bers zu eige­nen Wohn­zwe­cken vor­liegt und damit die Steu­er­be­frei­ung für das Fami­li­en­heim zu gewäh­ren ist, wenn zwar die tat­säch­li­che Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken unver­züg­lich beginnt, die Erbaus­ein­an­der­set­zung jedoch erst danach und nach Ablauf des Sechs­mo­nats­zeit­raums erfolgt.