Vertrauensschutz bei ungültig gewordener USt-Identnummer

Wenn die UStIdNr des Empfängers zwischen der Bestellung und der wenige Tage später erfolgten Lieferung ungültig wird, kann sich der Lieferant weiter auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen.

Hat der Lie­fe­rant den vor­ge­schrie­be­nen Buch- und Beleg­nach­weis bei einer Aus­fuhr­lie­fe­rung zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses voll­stän­dig erbracht, besteht grund­sätz­lich auch dann ein Anspruch auf die Umsatz­steu­er­be­frei­ung, wenn die vom Kun­den ange­ge­be­ne USt­IdNr wäh­rend der Abwick­lung des Geschäfts ungül­tig gewor­den ist. Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg sieht allen­falls dann eine Pflicht des Lie­fe­ran­ten, die Anga­ben des Emp­fän­gers wäh­rend der Abwick­lung des Geschäfts erneut zu über­prü­fen, wenn der Abneh­mer viel Zeit zwi­schen Ver­trags­schluss und Lie­fe­rung ver­strei­chen lässt. Bei einem Zeit­raum von neun Tagen zwi­schen Ver­trags­schluss und Lie­fe­rung kann davon aber noch nicht aus­ge­gan­gen wer­den. Das Gericht hat die Revi­si­on zuge­las­sen, weil die Fra­ge noch nicht höchst­rich­ter­lich ent­schie­den wur­de.