Jährlicher Abruf der Daten für den Kirchensteuerabzug

Wer die Daten für den Kirchensteuerabzug auf Gewinnausschüttungen selbst abrufen will und sich noch nicht dafür angemeldet hat, muss sich jetzt beeilen.

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kön­nen die Daten für den Kir­chen­steu­er­ab­zug auf Aus­schüt­tun­gen jähr­lich zwi­schen dem 1. Sep­tem­ber und dem 31. Okto­ber beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) abru­fen. Die Teil­nah­me setzt eine Regis­trie­rung und die Zulas­sung durch das BZSt vor­aus. Wenn die GmbH die Abfra­ge selbst vor­neh­men will und noch nicht beim BZSt regis­triert ist, soll­te der Antrag mög­lichst bald gestellt wer­den, damit die Zulas­sung noch recht­zei­tig erteilt wird.