Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsübertragung

Auch bei einer anstehenden oder bereits abgeschlossenen Betriebsübertragung ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann ein Unter­neh­mer auch in Anspruch neh­men, wenn bei der Gel­tend­ma­chung fest­steht, dass die Inves­ti­ti­on nicht mehr von ihm selbst, son­dern auf­grund einer bereits durch­ge­führ­ten oder fest­ste­hen­den unent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gung von sei­nem Nach­fol­ger vor­ge­nom­men wer­den soll. Vor­aus­set­zung dafür ist nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aber, dass der Unter­neh­mer bei Fort­füh­rung des Betriebs die geplan­ten Wirt­schafts­gü­ter selbst ange­schafft oder her­ge­stellt hät­te. Außer­dem muss er zum maß­geb­li­chen Bilanz­stich­tag anhand objek­ti­ver Kri­te­ri­en davon aus­ge­hen kön­nen, dass die Inves­ti­ti­on nach Über­tra­gung des Betriebs frist­ge­mäß von sei­nem Nach­fol­ger durch­ge­führt wird.