Voller Steuerfreibetrag auch für Erben im Ausland
Auch wer nur beschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf die höheren Freibeträge, die voll steuerpflichtigen Erben zustehen.
Schon mehrfach war die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge für Personen, die im Ausland leben, aber Vermögen im Inland erhalten, Gegenstand von Gerichtsverfahren. Diese Personen haben nach dem Gesetz unabhängig vom Verwandtschaftsgrad nur einen Freibetrag von 2.000 Euro, solange sie nicht die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen. Auch diese Optionsregelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun aber als europarechtswidrig eingestuft. Das Finanzgericht Düsseldorf, das dem EuGH die Frage vorgelegt hat, hat daraufhin einer Mutter, die ihren Töchtern ein Grundstück in Deutschlang geschenkt hat, aber in Großbritannien lebt, den vollen Freibetrag von 400.000 Euro zugesprochen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Anteilige Bestattungskostenübernahme durch Sterbegeldversicherung
- Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten
- Höhere Bagatellgrenze bei der Künstlersozialabgabe
- Zahlungen in die Erhaltungsrücklage trotz WEG-Reform nicht als Werbungskosten abziehbar
- Reguläre Abgabefristen für Steuererklärungen gelten wieder
- Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025
- Aussetzung der Vollziehung bei Aussetzungszinsen
- Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
- Grundsteuerbescheide ergehen trotz anhängiger Einsprüche
- Hinzuschätzungen bei bestandskräftigen Bescheiden