Voller Steuerfreibetrag auch für Erben im Ausland

Auch wer nur beschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf die höheren Freibeträge, die voll steuerpflichtigen Erben zustehen.

Schon mehr­fach war die Höhe der Erb­schaft­steu­er­frei­be­trä­ge für Per­so­nen, die im Aus­land leben, aber Ver­mö­gen im Inland erhal­ten, Gegen­stand von Gerichts­ver­fah­ren. Die­se Per­so­nen haben nach dem Gesetz unab­hän­gig vom Ver­wandt­schafts­grad nur einen Frei­be­trag von 2.000 Euro, solan­ge sie nicht die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht bean­tra­gen. Auch die­se Opti­ons­re­ge­lung hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) nun aber als euro­pa­rechts­wid­rig ein­ge­stuft. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, das dem EuGH die Fra­ge vor­ge­legt hat, hat dar­auf­hin einer Mut­ter, die ihren Töch­tern ein Grund­stück in Deutschlang geschenkt hat, aber in Groß­bri­tan­ni­en lebt, den vol­len Frei­be­trag von 400.000 Euro zuge­spro­chen.