Gehaltsverzicht ist nicht automatisch eine verdeckte Einlage

Welche steuerlichen Folgen der Gehaltsverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers hat, hängt entscheidend davon ab, wann der Gehaltsverzicht erklärt wurde.

Ver­zich­tet der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH auf einen Teil sei­nes Arbeits­lohns, kann eine Gehalts­min­de­rung oder eine ver­deck­te Ein­la­ge vor­lie­gen. Ent­schei­dend für die steu­er­li­chen Fol­gen ist nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs, wann der Ver­zicht erklärt wur­de. Ver­zich­tet der Geschäfts­füh­rer schon vor Ent­ste­hung sei­nes Gehalts­an­spruchs auf das Gehalt, dann wird er unent­gelt­lich tätig und es kommt nicht zum fik­ti­ven Zufluss von Arbeits­lohn. Bei einem nach­träg­li­chen Ver­zicht auf die Aus­zah­lung des bereits ent­stan­de­nen Gehalts­an­spruchs fließt dage­gen der Arbeits­lohn zumin­dest fik­tiv zu und ist damit auch steu­er­pflich­tig. In die­sem Fall liegt eine ver­deck­te Ein­la­ge vor, weil in die Bilanz eine Gehalts­ver­bind­lich­keit hät­te ein­ge­stellt wer­den müs­sen.