Rentenberater ist gewerblich tätig

Ein selbständiger Rentenberater erfüllt nicht die Voraussetzung, um steuerlich als Freiberufler zu gelten.

Eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit gilt nur dann als frei­be­ruf­lich, wenn sie einem der im Gesetz auf­ge­zähl­ten Kata­log­be­ru­fe ähn­lich ist. Das ist bei einem nicht als Rechts­an­walt zuge­las­se­nen Ren­ten­be­ra­ter nicht der Fall, meint das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, wes­halb die Ein­künf­te gewer­be­steu­er­pflich­tig sind.