Rentenberater ist gewerblich tätig
Ein selbständiger Rentenberater erfüllt nicht die Voraussetzung, um steuerlich als Freiberufler zu gelten.
Eine selbstständige Tätigkeit gilt nur dann als freiberuflich, wenn sie einem der im Gesetz aufgezählten Katalogberufe ähnlich ist. Das ist bei einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Rentenberater nicht der Fall, meint das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, weshalb die Einkünfte gewerbesteuerpflichtig sind.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen