Ortsübliche Miete bei verbilligter Vermietung

Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Vermietung vorliegt, gilt die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten als Vergleichsmaßstab.

Wenn die Mie­te für eine Woh­nung weni­ger als 66 % der orts­üb­li­chen Mie­te beträgt, dann ist die Ver­mie­tung in einen ent­gelt­li­chen und einen unent­gelt­li­chen Teil auf­zu­tei­len — mit der Fol­ge, dass auch Wer­bungs­kos­ten nur noch teil­wei­se steu­er­lich abzieh­bar sind. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt klar­ge­stellt, dass unter “orts­üb­li­cher Mie­te” die orts­üb­li­che Brut­to­mie­te zu ver­ste­hen ist, also die Kalt­mie­te zuzüg­lich der nach der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung umla­ge­fä­hi­gen Kos­ten.