Abgetrennter Arbeitsbereich ist kein häusliches Arbeitszimmer

Ein nur per Raumteiler abgetrennter Arbeitsbereich in der eigenen Wohnung ist nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.

Ein büro­mä­ßig ein­ge­rich­te­ter Arbeits­be­reich, der ledig­lich durch einen Raum­tei­ler vom Wohn­be­reich abge­trennt ist, ist kein häus­li­ches Arbeits­zim­mer. Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­wei­ger­te daher einem Selbst­stän­di­gen den Steu­er­ab­zug und bestä­tigt sei­ne Auf­fas­sung, dass für Arbeits­ecken und ander­wei­tig gemischt genutz­te Räu­me kei­ne steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung mög­lich ist. Nur ein durch Wän­de und Türen abge­schlos­se­ner Raum kön­ne ein zum Steu­er­ab­zug berech­ti­gen­des Arbeits­zim­mer sein, denn so ein Raum sei die kleins­te Ein­heit, über die sich eine nach­prüf­ba­re Aus­sa­ge über die nahe­zu aus­schließ­lich beruf­li­che Nut­zung tref­fen lässt.