Eine Stunde Fahrzeit kein Grund für doppelte Haushaltsführung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält eine Fahrzeit von einer Stunde pro Strecke für zumutbar und versagt daher den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung.

Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ist, dass der Ort des Haupt­wohn­sit­zes und der Beschäf­ti­gungs­ort aus­ein­an­der­fal­len. Bei einer täg­li­chen Fahr­zeit von einer Stun­de für die ein­fa­che Stre­cke sieht das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die­se Vor­aus­set­zung aber nicht als erfüllt an. Der Beschäf­ti­gungs­ort sei das Ein­zugs­ge­biet der Arbeits­stät­te, und weil eine Fahr­zeit von einer Stun­de zumut­bar sei, lie­ge der Haus­stand auch am Beschäf­ti­gungs­ort.