Nur teilweiser Vorsteuerabzug für Sportwagen

Aus den Ausgaben für einen Sportwagen ist nur ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich, wenn die Ausgaben aufgrund der Unternehmensgröße und anderer Umstände ein unangemessener Repräsentationsaufwand sind.

Aus den Aus­ga­ben für einen Sport­wa­gen ist nicht auto­ma­tisch der vol­le Vor­steu­er­ab­zug mög­lich, denn die­se Aus­ga­ben berüh­ren in der Regel auch die pri­va­te Lebens­füh­rung. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat dem Finanz­amt Recht gege­ben, das den von einer GmbH gel­tend gemach­ten Vor­steu­er­ab­zug aus den Auf­wen­dun­gen für einen Fer­ra­ri gekürzt hat. Ein unan­ge­mes­se­ner Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand lie­ge vor, wenn ein ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter Unter­neh­mer die Auf­wen­dun­gen nicht täti­gen wür­de. Zu berück­sich­ti­gen sind nach dem Urteil dabei alle Umstän­de des Ein­zel­falls, also die Grö­ße des Unter­neh­mens, die Höhe des Umsat­zes und des Gewinns sowie die Bedeu­tung des Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wands für den Geschäfts­er­folg nach der Art der aus­ge­üb­ten Tätig­keit und sei­ner Üblich­keit. Im Streit­fall sei die Reprä­sen­ta­ti­ons­wir­kung gering, weil die GmbH im Wesent­li­chen für einen Kun­den tätig ist.