Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten für 2016 und 2017 angehoben.
Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug sind innerhalb gewisser Grenzen steuerlich abziehbar. Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen hat das Bundesfinanzministerium nun die maßgeblichen Pauschalen und Höchstbeträge angehoben. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt demnach für Ehe- und Lebenspartner 1.493 Euro, wenn der Umzug nach dem 1. März 2016 abgeschlossen wurde. Bei einem Umzug, der nach dem 1. Februar 2017 endet, gilt eine Pauschale von 1.528 Euro. Für Alleinstehende gilt eine Pauschale von 746 Euro ab 1. März 2016 und von 764 Euro ab 1. Februar 2017. Diese erhöht sich für Kinder, Verwandte und andere abhängige Personen um 329 Euro pro Person ab 1. März 2016 oder 337 Euro ab 1. Februar 2017. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt ab 1. März 2016 auf 1.882 Euro und zum 1. Februar 2017 dann auf 1.926 Euro.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen