Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten für 2016 und 2017 angehoben.
Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug sind innerhalb gewisser Grenzen steuerlich abziehbar. Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen hat das Bundesfinanzministerium nun die maßgeblichen Pauschalen und Höchstbeträge angehoben. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt demnach für Ehe- und Lebenspartner 1.493 Euro, wenn der Umzug nach dem 1. März 2016 abgeschlossen wurde. Bei einem Umzug, der nach dem 1. Februar 2017 endet, gilt eine Pauschale von 1.528 Euro. Für Alleinstehende gilt eine Pauschale von 746 Euro ab 1. März 2016 und von 764 Euro ab 1. Februar 2017. Diese erhöht sich für Kinder, Verwandte und andere abhängige Personen um 329 Euro pro Person ab 1. März 2016 oder 337 Euro ab 1. Februar 2017. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt ab 1. März 2016 auf 1.882 Euro und zum 1. Februar 2017 dann auf 1.926 Euro.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer