Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten für 2016 und 2017 angehoben.
Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug sind innerhalb gewisser Grenzen steuerlich abziehbar. Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen hat das Bundesfinanzministerium nun die maßgeblichen Pauschalen und Höchstbeträge angehoben. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt demnach für Ehe- und Lebenspartner 1.493 Euro, wenn der Umzug nach dem 1. März 2016 abgeschlossen wurde. Bei einem Umzug, der nach dem 1. Februar 2017 endet, gilt eine Pauschale von 1.528 Euro. Für Alleinstehende gilt eine Pauschale von 746 Euro ab 1. März 2016 und von 764 Euro ab 1. Februar 2017. Diese erhöht sich für Kinder, Verwandte und andere abhängige Personen um 329 Euro pro Person ab 1. März 2016 oder 337 Euro ab 1. Februar 2017. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt ab 1. März 2016 auf 1.882 Euro und zum 1. Februar 2017 dann auf 1.926 Euro.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage