Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen kann dazu führen, dass aufgelaufene Verluste steuerlich nicht mehr über einen Verlustvortrag genutzt werden können. Ein Verlustrücktrag ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster jedoch weiterhin möglich.

Wer­den inner­halb von fünf Jah­ren mehr als 25 % der Antei­le an einer GmbH an einen Erwer­ber über­tra­gen, sind die bis dahin nicht genutz­ten Ver­lus­te der GmbH inso­weit nicht mehr steu­er­lich abzieh­bar. Nach der Vor­ga­be des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums schließt das nicht nur einen Ver­lust­vor­trag aus, son­dern auch einen Ver­lus­t­rück­trag. Dem hat sich nun aber das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­ge­gen­ge­stellt. Zweck der gesetz­li­chen Rege­lung sei, dass Ver­lus­te nicht wirt­schaft­lich über­tra­gen und von per­so­nell ver­än­der­ten Gesell­schaf­ten genutzt wer­den kön­nen. Bei einem Ver­lus­t­rück­trag lie­ge aber kei­ne per­so­nel­le Ver­än­de­rung vor. Damit nutz­ten nur die Gesell­schaf­ter den Ver­lust, die ihn auch erwirt­schaf­tet haben. Im Gegen­satz zum Ver­lust­vor­trag sei der Ver­lus­t­rück­trag somit wei­ter zuläs­sig.