Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

Ein wirksamer Beschluss über eine vom festgelegten Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnausschüttung ist steuerlich ebenfalls gültig.

Der zivil­recht­lich wirk­sa­me Beschluss über eine Gewinn­aus­schüt­tung, deren Auf­tei­lung vom Gewinn­ver­tei­lungs­schlüs­sel im Gesell­schafts­ver­trag abweicht, ist nach Mei­nung des Finanz­ge­richts Köln auch steu­er­lich anzu­er­ken­nen, sofern kein Miss­brauch recht­li­cher Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten vor­liegt. Im Streit­fall woll­te das Finanz­amt die inkon­gru­en­te Gewinn­aus­schüt­tung allen drei Gesell­schaf­tern gleich­mä­ßig zurech­nen, woge­gen der Gesell­schaf­ter, der auf eine Aus­schüt­tung ver­zich­tet hat­te, erfolg­reich geklagt hat. Das Finanz­ge­richt berief sich in sei­nem Urteil auch auf ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen (vGA), die sehr oft ungleich­mä­ßig auf die Gesell­schaf­ter ver­teilt sei­en, ohne dass bis­her je jemand auf die Idee gekom­men wäre, eine vGA antei­lig allen Gesell­schaf­tern zuzu­rech­nen.