Verhinderung von Bond-Stripping-Gestaltungen im Privatvermögen

Zur Verhinderung von Steuergestaltungen gilt Bond-Stripping seit dem 1. Januar 2017 als fiktiver Verkauf des ursprünglichen Wertpapiers und Neuanschaffung der nun getrennten Papiere.

Wird ein Zins­schein oder eine Zins­for­de­rung vom Stamm­recht abge­trennt (Bond-Strip­ping), gilt dies auf­grund einer Ände­rung durch das Invest­ment­steu­er­re­form­ge­setz ab dem 1. Janu­ar 2017 als Ver­äu­ße­rung der Schuld­ver­schrei­bung und als Anschaf­fung der durch die Tren­nung ent­stan­de­nen Wirt­schafts­gü­ter. Als Ver­äu­ße­rungs­er­lös gilt nach einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums der Ver­kehrs­wert zum Zeit­punkt der Tren­nung. Dazu ist bei bör­sen­no­tier­ten Schuld­ver­schrei­bun­gen in der Regel der nied­rigs­te im regu­lier­ten Markt notier­te Kurs am Tag der Tren­nung anzu­set­zen. Die­ser Wert gilt gleich­zei­tig als Anschaf­fungs­kos­ten der neu­en Wirt­schafts­gü­ter.