Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

Der Übergang von der Einkünfteerzielungsabsicht zur Liebhaberei führt nicht sofort zu einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe, sondern wird erst dann anteilig besteuert, wenn der Betrieb tatsächlich aufgegeben oder verkauft wird.

Der Über­gang vom Gewer­be- zum Lieb­ha­be­rei­be­trieb ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne Betriebs­auf­ga­be. Erst die Ver­äu­ße­rung oder Auf­ga­be des Lieb­ha­be­rei­be­triebs wirkt sich als Betriebs­ver­äu­ße­rung oder -auf­ga­be aus. Der dar­aus erziel­te Ver­äu­ße­rungs- oder Auf­ga­be­ge­winn ist in Höhe des Teils steu­er­pflich­tig, der auf die ein­kom­men­steu­er­lich rele­van­te Pha­se des Betriebs ent­fällt und im Jahr der Ver­äu­ße­rung oder Auf­ga­be zu ver­steu­ern. Der steu­er­pflich­ti­ge Teil ent­spricht der Höhe nach den im Zeit­punkt des Über­gangs zur Lieb­ha­be­rei fest­ge­stell­ten stil­len Reser­ven. Bei einer nega­ti­ven Wert­ent­wick­lung wäh­rend der Lieb­ha­be­rei­pha­se kann daher auch dann ein steu­er­pflich­ti­ger Gewinn ent­ste­hen, wenn der erziel­te Ver­kaufs­er­lös unter den fest­ge­stell­ten stil­len Reser­ven liegt.