Steuerliche Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden

Für die steuerliche Anerkennung von Aufwands- oder Rückspenden ist nun auch bei einer regelmäßigen Tätigkeit eine Höchstfrist für die Verzichtserklärung festgeschrieben.

Die Finanz­ver­wal­tung hat ihre Vor­ga­ben für die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Auf­wands- und Rückspen­den aktua­li­siert. Anstel­le einer Zah­lung erfolgt bei sol­chen Spen­den ein Ver­zicht auf einen zuvor ver­ein­bar­ten Auf­wen­dungs­er­satz oder sons­ti­gen Anspruch. Damit sol­che Spen­den vom Finanz­amt aner­kannt wer­den, muss die Ver­zichts­er­klä­rung zeit­nah zur Fäl­lig­keit des Anspruchs erge­hen. Bei ein­ma­li­gen Ansprü­chen galt dafür bis­her schon eine Frist von drei Mona­ten. Ergänzt wur­de die Vor­ga­be nun um eine Frist für den Ver­zicht aus Ansprü­chen aus einer regel­mä­ßi­gen Tätig­keit. Hier muss der Ver­zicht nun inner­halb eines Jah­res erklärt wer­den. Eine Tätig­keit gilt als regel­mä­ßig, wenn sie gewöhn­lich monat­lich aus­ge­übt wird. Die übri­gen Vor­ga­ben für Auf­wands- und Rückspen­den gel­ten unver­än­dert.