Nachweis der Investitionsabsicht für einen Investitionsabzugsbetrag

Ein Investitionsabzugsbetrag für eine bereits durchgeführte Investition kann auch noch nachträglich zur Gewinnglättung geltend gemacht werden.

In zwei Urtei­len hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass zwar der Unter­neh­mer die Beweis­last für eine Inves­ti­ti­ons­ab­sicht trägt, wenn er nach­träg­lich einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend machen will. Die Durch­füh­rung einer Inves­ti­ti­on ist aber ein gewich­ti­ges Indiz für die Exis­tenz einer ent­spre­chen­den Inves­ti­ti­ons­ab­sicht.

Im Gegen­satz zur Finanz­ver­wal­tung sieht der Bun­des­fi­nanz­hof jedoch kei­nen Grund mehr, beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag wie frü­her bei der Ans­parab­schrei­bung einen Finan­zie­rungs­zu­sam­men­hang zwi­schen erspar­ter Steu­er­zah­lung und Finan­zie­rung der Inves­ti­ti­on zu for­dern. Damit kann der Abzugs­be­trag auch noch nach­träg­lich zur Gewinn­glät­tung oder Kom­pen­sa­ti­on der Gewinn­er­hö­hung auf­grund einer Betriebs­prü­fung gel­tend gemacht wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass der Zeit­punkt, zu dem der Abzugs­be­trag gel­tend gemacht wird, allein im All­ge­mei­nen kei­ne Rück­schlüs­se auf das Vor­lie­gen oder Feh­len der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht zulässt und der Abzugs­be­trag auch nicht bereits bei der erst­ma­li­gen Ein­rei­chung der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den muss.