Leasingsonderzahlung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Eine Leasingsonderzahlung kann zwar in der Regel sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Bei einer späteren Nutzungsänderung ist aber eine Korrektur notwendig.

Lea­sing­son­der­zah­lun­gen sind wirt­schaft­lich betrach­tet vor­aus­ge­zahl­te Nut­zungs­ent­gel­te. Bei einer Gewinn­ermitt­lung per Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (EÜR) kann eine Lea­sing­son­der­zah­lung daher bei ent­spre­chen­der betrieb­li­cher Nut­zung des Lea­sing­ge­gen­stands im Zeit­punkt der Zah­lung grund­sätz­lich in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den. Ledig­lich eine Ver­trags­lauf­zeit von mehr als fünf Jah­ren wür­de eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung der Son­der­zah­lung auf die betrof­fe­nen Jah­re erfor­dern.

Ver­kom­pli­ziert wird das Gan­ze jedoch durch die Mög­lich­keit einer Nut­zungs­än­de­rung des Lea­sing­ge­gen­stands zu einem spä­te­ren Zeit­punkt. Ins­be­son­de­re beim Kraft­fahr­zeug-Lea­sing sind Nut­zungs­än­de­run­gen in nach­fol­gen­den Jah­ren denk­bar. Wür­de daher beim sofor­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug der Son­der­zah­lung nur die Nut­zung im Zah­lungs­jahr eine Rol­le spie­len, hät­te dies im Ver­gleich zu einer gleich­mä­ßi­gen Ver­tei­lung und jähr­li­chen Betrach­tung der Nut­zung einen unter­schied­li­chen Total­ge­winn zur Fol­ge.

Für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ist daher sowohl die Nut­zung des Pkw im Jahr des Abflus­ses der Son­der­zah­lung als auch die zukünf­ti­ge Nut­zung inner­halb des gesam­ten Lea­sing­zeit­raums maß­geb­lich. Die Ent­schei­dung über den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug fällt zwar zunächst nach den Nut­zungs­ver­hält­nis­sen im Zah­lungs­jahr (bei einer betrieb­li­chen Nut­zung unter 10 % ist kein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug mög­lich). Spä­te­re Nut­zungs­än­de­run­gen inner­halb des Zeit­raums, für den die Son­der­zah­lung als Vor­aus­zah­lung geleis­tet wur­de, füh­ren dann zur Kor­rek­tur des Steu­er­be­scheids des Zah­lungs­jah­res, soweit die­ser ver­fah­rens­recht­lich noch änder­bar ist.

Die Nut­zungs­än­de­rung gilt steu­er­lich als rück­wir­ken­des Ereig­nis, womit die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung und eine even­tu­el­le Ver­zin­sung in Form von Nach­zah­lungs- oder Erstat­tungs­zin­sen erst ab dem Zeit­punkt der Nut­zungs­än­de­rung zu lau­fen begin­nen. Jedoch muss die Nut­zungs­än­de­rung dafür zum einen nach Ent­ste­hung des Steu­er­an­spruchs und zum ande­ren nach Erlass des ursprüng­li­chen Steu­er­be­scheids für das betref­fen­de Kalen­der­jahr ein­ge­tre­ten sein. Ist die Nut­zungs­än­de­rung als maß­geb­li­ches Ereig­nis bereits vor Erlass des Steu­er­be­scheids für das Zah­lungs­jahr erfolgt, kann der Bescheid trotz­dem geän­dert wer­den, dann aber nicht auf­grund eines rück­wir­ken­den Ereig­nis­ses.