Verlustverrechnung bei Körperschaften neu geregelt

Wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und die Verluste nicht außerhalb der Gesellschaft genutzt werden können, führt ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen nun nicht mehr zum Verfall der noch nicht genutzten Verluste.

Nach­dem der Bun­des­rat dem “Gesetz zur Wei­ter­ent­wick­lung der steu­er­li­chen Ver­lust­ver­rech­nung bei Kör­per­schaf­ten” zuge­stimmt hat, kann das Gesetz nun rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2016 in Kraft tre­ten. Das Gesetz schränkt die bis­her gel­ten­de Ver­lust­ab­zugs­be­schrän­kung nach dem Ver­kauf von Antei­len so ein, dass Ver­lus­te wei­ter steu­er­lich genutzt wer­den kön­nen, wenn der Geschäfts­be­trieb erhal­ten bleibt und eine ander­wei­ti­ge Ver­lust­nut­zung aus­ge­schlos­sen ist.