Details zu Steuervorteilen für Elektrofahrzeuge

Arbeitgeber können ab 2017 die Nutzung von Elektro- oder Hybridautos in mehrfacher Hinsicht steuerbegünstigt fördern. Was dabei im Detail zu beachten ist, hat das Bundesfinanzministerium jetzt erklärt.

Mit dem “Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Elek­tro­mo­bi­li­tät im Stra­ßen­ver­kehr” wer­den vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für das Auf­la­den eines Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeugs und für die zeit­wei­se Über­las­sung einer Lade­vor­rich­tung zur pri­va­ten Nut­zung von der Steu­er befreit. Der Arbeit­ge­ber kann zudem die Lohn­steu­er für die Über­eig­nung einer Lade­vor­rich­tung oder für Zuschüs­se zum Erwerb und zur Nut­zung einer Lade­vor­rich­tung mit 25 % pau­scha­lie­ren. Die­se Steu­er­vor­tei­le gel­ten vom 1. Janu­ar 2017 bis zum 31. Dezem­ber 2020. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jetzt Details zu der Neu­re­ge­lung bekannt gege­ben.

  • Vor­aus­set­zung: Vor­aus­set­zung für den Steu­er­vor­teil ist, dass die geld­wer­ten Vor­tei­le, Leis­tun­gen oder Zuschüs­se zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den. Bei einer Ent­gelt­um­wand­lung gibt es dage­gen kei­ne Begüns­ti­gung. Eine zusätz­li­che Leis­tung liegt aber dann vor, wenn sie unter Anrech­nung auf eine ande­re frei­wil­li­ge Son­der­zah­lung erbracht wird, z. B. frei­wil­lig geleis­te­tes Weih­nachts­geld.

  • Begüns­tig­te Fahr­zeu­ge: Die Steu­er­vor­tei­le gel­ten für Elek­tro­fahr­zeu­ge (Code 0004 oder 0015 im Feld 10 der Zulas­sungs­be­schei­ni­gung) und für Hybrid­elek­tro­fahr­zeu­ge (Code 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 im Feld 10). Auch Elek­tro­fahr­rä­der zäh­len zu den begüns­tig­ten Fahr­zeu­gen, wenn sie ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ord­nen sind. Elek­tro­fahr­rä­der ohne Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht sind nicht begüns­tigt.

  • Dienst­wa­gen: Neben dem Auf­la­den pri­va­ter Fahr­zeu­ge ist auch das Auf­la­den eines Dienst­wa­gens begüns­tigt. Bei der 1 %-Rege­lung ist der geld­wer­te Vor­teil für den vom Arbeit­ge­ber gestell­ten Lade­strom bereits abge­gol­ten. Die Steu­er­be­frei­ung wirkt sich daher hier nicht aus. Bei der Fahr­ten­buch­me­tho­de dage­gen macht die Steu­er­be­frei­ung einen Unter­schied, denn hier blei­ben die Kos­ten für den vom Arbeit­ge­ber gestell­ten Lade­strom bei der Ermitt­lung der ins­ge­samt durch das Fahr­zeug ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen außer Ansatz.

  • Auf­la­de­ort: Begüns­tigt ist das Auf­la­den an jeder orts­fes­ten betrieb­li­chen Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers oder eines mit dem Arbeit­ge­ber ver­bun­de­nen Unter­neh­mens. Die Steu­er­be­frei­ung ist weder auf einen Höchst­be­trag noch auf eine bestimm­te Anzahl von Fahr­zeu­gen begrenzt. Nicht begüns­tigt ist das Auf­la­den bei einem Drit­ten oder an einer von einem frem­den Drit­ten betrie­be­nen Lade­vor­rich­tung sowie das Auf­la­den beim Arbeit­neh­mer.

  • Über­las­sung: Steu­er­be­freit sind vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für die zur pri­va­ten Nut­zung zeit­wei­se über­las­se­ne betrieb­li­che Lade­vor­rich­tung, nicht jedoch deren Über­eig­nung. Als pri­va­te Nut­zung durch den Arbeit­neh­mer zählt auch die Nut­zung im Rah­men ande­rer Ein­kunfts­ar­ten des Arbeit­neh­mers (z. B. der Arbeit­neh­mer lädt dort sein pri­va­tes Elek­tro­fahr­zeug auf und fährt zu sei­nem Ver­mie­tungs­ob­jekt). Der von einer sol­chen Lade­vor­rich­tung bezo­ge­ne Lade­strom fällt dage­gen nicht unter die Steu­er­be­frei­ung — unab­hän­gig davon, ob es sich um einen Strom­an­schluss des Arbeit­ge­bers han­delt, oder ob der Arbeit­ge­ber die Strom­kos­ten des Arbeit­neh­mers bezu­schusst. Bei pri­va­ten Fahr­zeu­gen des Arbeit­neh­mers ist die Erstat­tung der Strom­kos­ten steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, bei Dienst­wa­gen stellt die Erstat­tung einen steu­er­frei­en Aus­la­gen­er­satz dar.

  • Über­eig­nung: Der Arbeit­ge­ber kann die Lohn­steu­er mit einem Pausch­steu­er­satz von 25 % abgel­ten, wenn er dem Arbeit­neh­mer unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt eine Lade­vor­rich­tung über­eig­net. Als Bemes­sungs­grund­la­ge kön­nen aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den die Kos­ten des Arbeit­ge­bers für den Erwerb der Lade­vor­rich­tung (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) zugrun­de gelegt wer­den.

  • Zuschüs­se: Trägt der Arbeit­neh­mer die Kos­ten für den Erwerb und die Nut­zung einer pri­va­ten Lade­vor­rich­tung selbst, kann der Arbeit­ge­ber die­se Auf­wen­dun­gen bezu­schus­sen oder voll­stän­dig über­neh­men und die Lohn­steu­er mit 25 % pau­scha­lie­ren. Die Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er ist auch zuläs­sig, wenn der Arbeit­ge­ber die Lade­vor­rich­tung über­eig­net und anschlie­ßend die Kos­ten für die Nut­zung bezu­schusst. Pau­scha­le Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers für die Nut­zung kön­nen pau­schal besteu­ert wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung regel­mä­ßig wie­der­keh­ren und soweit der Arbeit­neh­mer die ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen für einen reprä­sen­ta­ti­ven Zeit­raum von drei Mona­ten im Ein­zel­nen nach­weist. Die Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er auf Grund­la­ge des durch­schnitt­li­chen nach­ge­wie­se­nen Betrags ist grund­sätz­lich so lan­ge zuläs­sig, bis sich die Ver­hält­nis­se wesent­lich ändern.

  • Lade­vor­rich­tung: Als Lade­vor­rich­tung zählt die gesam­te Lad­ein­fra­struk­tur ein­schließ­lich Zube­hör sowie die in die­sem Zusam­men­hang erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen. Dazu gehö­ren zum Bei­spiel der Auf­bau, die Instal­la­ti­on und die Inbe­trieb­nah­me der Lade­vor­rich­tung, deren War­tung und Betrieb sowie die für die Inbe­trieb­nah­me not­wen­di­gen Vor­ar­bei­ten wie das Ver­le­gen eines Stark­strom­ka­bels.

  • Rei­se­kos­ten: Nutzt der Arbeit­neh­mer sein pri­va­tes Fahr­zeug für Dienst­fahr­ten, kann er die Kilo­me­ter­pau­scha­le aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den auch dann anset­zen, wenn er steu­er­freie Vor­tei­le oder pau­schal besteu­er­te Leis­tun­gen und Zuschüs­se vom Arbeit­ge­ber für die­ses Fahr­zeug erhält. Beim Ansatz der tat­säch­li­chen Fahrt­kos­ten sind die steu­er­frei­en Vor­tei­le oder pau­schal besteu­er­ten Leis­tun­gen und Zuschüs­se dage­gen nicht in die Gesamt­auf­wen­dun­gen ein­zu­be­zie­hen.

  • Lohn­kon­to: Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den ist der Arbeit­ge­ber nicht ver­pflich­tet, die steu­er­frei­en Vor­tei­le aus der Begüns­ti­gung für Elek­tro­fahr­zeu­ge im Lohn­kon­to des Arbeit­neh­mers auf­zu­zeich­nen. Anders sieht es bei der Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er aus. In die­sem Fall sind die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers für den Erwerb der Lade­vor­rich­tung, die Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers und die bezu­schuss­ten Auf­wen­dun­gen des Arbeit­neh­mers für den Erwerb und die Nut­zung der Lade­vor­rich­tung nach­zu­wei­sen und ent­spre­chen­de Unter­la­gen als Bele­ge zum Lohn­kon­to auf­zu­be­wah­ren.