Änderungen für Kapitalanleger

Der grenzüberschreitende Informationsaustausch über Auslandskonten hat mit dem Jahreswechsel begonnen. Daneben gibt es noch einige weitere Änderungen, die Kapitalanleger betreffen.

Für Kapi­tal­an­le­ger gibt es die­ses Jahr nur eine wirk­lich weit­rei­chen­de Ände­rung, aber die hat es in sich. Denn Ban­ken in ande­ren Län­dern mel­den ab die­sem Jahr die Gut­ha­ben und Kapi­tal­erträ­ge deut­scher Anle­ger an den Fis­kus. Weil es dadurch kaum noch mög­lich ist, Spar­kon­ten und Zins­er­trä­ge vor dem Finanz­amt zu ver­ber­gen, gibt es bereits For­de­run­gen aus der Poli­tik, die Abgel­tungs­teu­er abzu­schaf­fen und Kapi­tal­erträ­ge wie­der mit dem regu­lä­ren Steu­er­satz zu besteu­ern.

  • Infor­ma­ti­ons­aus­tausch: Zum 1. Janu­ar 2017 ist der inter­na­tio­na­le Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Aus­lands­kon­ten gestar­tet. Aus­län­di­sche Ban­ken mel­den dabei die im Jahr 2016 erziel­ten Kapi­tal­erträ­ge ein­schließ­lich mög­li­cher Ver­kaufs­er­lö­se oder Ein­lö­sungs­ge­win­ne sowie den Kon­to- oder Depot­stand am 31. Dezem­ber 2016 an den deut­schen Fis­kus. An die­sem Daten­aus­tausch sind bereits mehr als 50 Staa­ten betei­ligt. Eini­ge Län­der — dar­un­ter die Schweiz — star­ten jedoch erst 2018 mit der Daten­über­mitt­lung.

  • Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te: Bei pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten wird eine Lücke im Steu­er­recht gestopft. Steu­er­pflich­tig sind nun auch Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te, bei denen der Ver­kauf des Wirt­schafts­guts vor dem Erwerb liegt (Leer­ver­kauf). Bis zur Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er gab es eine ent­spre­chen­de Rege­lung, die dann aber gestri­chen und jetzt wie­der ins Gesetz auf­ge­nom­men wur­de. Die Ände­rung gilt für Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te, für die der zugrun­de­lie­gen­de Ver­trag nach dem 23. Dezem­ber 2016 geschlos­sen wur­de.

  • Betei­li­gungs­er­trä­ge: Für die Erträ­ge aus der Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ist auf Antrag auch eine Besteue­rung nach dem nor­ma­len Tarif statt mit der Abgel­tungs­teu­er mög­lich, was im Ein­zel­fall güns­ti­ger sein kann. Vor­aus­set­zung ist aber, dass die Betei­li­gung min­des­tens 25 % beträgt oder — wenn der Anteils­eig­ner beruf­lich für die Gesell­schaft tätig ist — min­des­tens 1 %. Nun genügt bei einer Betei­li­gung unter 25 % nicht mehr allein eine beruf­li­che Tätig­keit, der Anteils­eig­ner muss auch maß­geb­li­chen Ein­fluss auf die wirt­schaft­li­che Tätig­keit der Gesell­schaft neh­men kön­nen. Die­se Ände­rung hebelt ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs aus, der einer mit 5 % an der Gesell­schaft betei­lig­ten Assis­ten­tin der Geschäfts­lei­tung den nied­ri­ge­ren tarif­li­chen Steu­er­satz zuge­spro­chen hat­te.

  • Steu­er­be­schei­ni­gun­gen: Bis­her muss­ten Ban­ken eine Steu­er­be­schei­ni­gung auf Papier aus­dru­cken und an ihre Kun­den ver­sen­den. Jetzt ist auch eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Steu­er­be­schei­ni­gung durch die Bank zuläs­sig. Auf Wunsch des Kun­den muss die Beschei­ni­gung aber wei­ter auf Papier aus­ge­stellt und zuge­schickt wer­den.

  • Cum/Cum Trea­ty Shop­ping: Mit der Reform der Invest­ment­be­steue­rung, die 2018 in Kraft tre­ten wird, wur­de bereits eine rück­wir­ken­de Ände­rung in Kraft gesetzt, die vie­le Cum/­Cum-Geschäf­te aus­he­belt. Die­se Ände­rung wird ab 2017 durch eine zwei­te Rege­lung ergänzt, die das soge­nann­te Cum/Cum Trea­ty Shop­ping ver­hin­dern soll, bei dem sich die Emp­fän­ger von Divi­den­den­zah­lun­gen aus Deutsch­land über Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men einen nied­ri­ge­ren Quel­len­steu­er­satz ver­schaf­fen. Die Rege­lung sieht eben­falls eine Min­dest­hal­te­dau­er von 91 Tagen rund um den Divi­den­den­stich­tag sowie die Tra­gung eines Wert­än­de­rungs­ri­si­kos vor. Anzu­wen­den ist sie bei einem Quel­len­steu­er­satz von unter 15 % auf Streu­be­sitz­di­vi­den­den.