Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben einem höheren Mindestlohn und einigen Änderungen beim Lohnsteuerabzug gibt es seit dem 1. Januar auf drei Jahre befristete Steuervorteile für die Förderung der Elektromobilität durch den Arbeitgeber.

Die Zahl der Ände­run­gen, die Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer betref­fen, ist dies­mal über­schau­bar. Die wich­tigs­te Ände­rung ist ohne Zwei­fel die Anhe­bung des Min­dest­lohns, die eine Über­prü­fung bestehen­der Arbeits­ver­trä­ge im Nied­rig­lohn­be­reich not­wen­dig macht, um spä­te­ren Schwie­rig­kei­ten vor­zu­beu­gen.

  • Min­dest­lohn: Der gesetz­li­che Min­dest­stun­den­lohn ist zum 1. Janu­ar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro gestie­gen. Die nächs­te Erhö­hung steht in zwei Jah­ren — also zum 1. Janu­ar 2019 — an.

  • Elek­tro­mo­bi­li­tät: Das Auf­la­den pri­va­ter Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeu­ge im Betrieb des Arbeit­ge­bers ist von 2017 bis ein­schließ­lich 2020 steu­er­frei. Die Steu­er­be­frei­ung des Lade­stroms gilt auch für pri­vat genutz­te Dienst­wa­gen. Zusätz­lich wird — eben­falls von 2017 bis 2020 — die Über­las­sung von Lade­vor­rich­tun­gen an Arbeit­neh­mer begüns­tigt. Die zeit­wei­se Über­las­sung ist kom­plett steu­er­frei, die dau­er­haf­te Über­eig­nung kann pau­schal mit 25 % besteu­ert wer­den.

  • Lohn­steu­er: Bei der Berech­nung der Lohn­steu­er sind ab Janu­ar die höhe­ren Frei­be­trä­ge und Eck­wer­te im Steu­er­ta­rif zu berück­sich­ti­gen. Wei­ter­hin muss der Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich für das Vor­jahr nun spä­tes­tens im Febru­ar erfol­gen statt wie bis­her im März. Außer­dem soll mit dem Zwei­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz im Früh­jahr der Grenz­be­trag, bis zu dem eine quar­tals­wei­se Lohn­steu­er­an­mel­dung mög­lich ist, von 4.000 Euro auf 5.000 Euro ange­ho­ben wer­den.

  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge: Wenn bei der Fäl­lig­keit der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge der end­gül­ti­ge Arbeits­lohn noch nicht bekannt ist, muss bis­her die vor­aus­sicht­li­che Höhe der Bei­trä­ge geschätzt und abge­führt wer­den. Die Dif­fe­renz zwi­schen Schät­zung und end­gül­ti­gem Betrag ist dann im Fol­ge­mo­nat mit zu berück­sich­ti­gen. Ab 2017 soll das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren allen Arbeit­ge­bern offen­ste­hen. Dabei wer­den ein­fach die Bei­trä­ge des Vor­mo­nats als Grund­la­ge genom­men und wie bis­her die Dif­fe­renz im Fol­ge­mo­nat aus­ge­gli­chen. Eine auf­wen­di­ge Schät­zung ist damit nicht mehr not­wen­dig. Die­se Ände­rung ist Teil des noch nicht ver­ab­schie­de­ten Zwei­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­set­zes, gilt also der­zeit noch nicht, wird aber aller Vor­aus­sicht nach im Früh­jahr rück­wir­kend in Kraft tre­ten.