Änderungen für Selbstständige und Unternehmer

Für Selbständige und Unternehmer hat der Jahreswechsel diesmal vergleichsweise wenige, aber dafür bedeutsame Änderungen mit sich gebracht.

Jeder Jah­res­wech­sel bringt unwei­ger­lich Ände­run­gen im Steu­er­recht. Manch­mal schafft es die Poli­tik, die­se in einem oder zwei gro­ßen Ände­rungs­ge­set­zen zusam­men­zu­fas­sen. Die­ses Jahr ver­tei­len sich die Ände­run­gen dage­gen auf vie­le Ände­rungs­ge­set­ze, die zum Groß­teil im Lauf des Jah­res 2016 beschlos­sen wur­den. Eini­ge Ände­run­gen sind auch schon älter und tre­ten erst jetzt in Kraft oder sind — wie im Fall des Zwei­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­set­zes — noch gar nicht end­gül­tig ver­ab­schie­det.

Damit Sie den Über­blick behal­ten, sind hier die wich­tigs­ten Ände­run­gen zusam­men­ge­fasst, die zum 1. Janu­ar 2017 wirk­sam gewor­den sind. Neben den hier auf­ge­führ­ten Ände­run­gen ent­hält das erst Mit­te Dezem­ber 2016 ver­ab­schie­de­te “Gesetz zur Umset­zung der Ände­run­gen der EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie und von wei­te­ren Maß­nah­men gegen Gewinn­kür­zun­gen und -ver­la­ge­run­gen” noch vie­le wei­te­re Neu­re­ge­lun­gen für grenz­über­schrei­ten­de Sach­ver­hal­te und bestimm­te Spe­zi­al­fäl­le, die eben­falls zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­ten sind.

  • Kas­sen­füh­rung: Ab 2017 gel­ten die ver­schärf­ten Regeln für Regis­trier­kas­sen, Waa­gen mit Kas­sen­funk­ti­on und Taxa­me­ter ohne Aus­nah­me. Kas­sen müs­sen jeden Geschäfts­vor­fall ein­zeln, voll­stän­dig, rich­tig, zeit­ge­recht und geord­net auf­zeich­nen. Außer­dem müs­sen die Geschäfts­vor­fäl­le unver­än­der­bar und maschi­nell aus­wert­bar gespei­chert wer­den. Bei die­sen schon 2010 fest­ge­leg­ten Regeln ist mit dem Jah­res­wech­sel die Gna­den­frist für Alt­ge­rä­te aus­ge­lau­fen. Im letz­ten Jahr sind die Regeln wei­ter ver­schärft wor­den und set­zen ab 2020 zusätz­lich den Ein­satz einer Sicher­heits­ein­rich­tung zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen vor­aus.

  • Bilan­zie­rung: Die 2015 erfolg­ten Neu­re­ge­lun­gen im Bilanz­recht durch das Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz sind für das nach dem 31. Dezem­ber 2015 begin­nen­de Geschäfts­jahr ver­bind­lich anzu­wen­den, wir­ken sich also in den meis­ten Fäl­len erst­mals in der Bilanz für 2016 aus. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen dazu sind in einem sepa­ra­ten Bei­trag zusam­men­ge­fasst.

  • Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be: Der Abga­be­satz sinkt 2017 gleich um 0,4 % auf jetzt 4,8 %. Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be müs­sen alle Unter­neh­men abfüh­ren, die künst­le­ri­sche und publi­zis­ti­sche Leis­tun­gen ver­wer­ten. Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abga­be sind alle in einem Kalen­der­jahr an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te.

Das sind jedoch noch nicht alle Neu­re­ge­lun­gen, die zum Jah­res­wech­sel zu beach­ten sind. Die Ände­run­gen durch das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz soll­ten eigent­lich schon im letz­ten Jahr ver­ab­schie­det wer­den, aber eine Debat­te über die ursprüng­lich ent­hal­te­ne und dann wie­der gestri­che­ne Anhe­bung der Umsatz­gren­ze für Klein­un­ter­neh­mer hat das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ver­zö­gert. Auch über die Höhe der Anhe­bung der Gren­ze für Klein­be­trags­rech­nun­gen wird noch dis­ku­tiert sowie über die mög­li­che Ein­füh­rung wei­te­rer Erleich­te­run­gen, ins­be­son­de­re eine Erhö­hung der GWG-Gren­ze. Das Gesetz soll nach der Ver­ab­schie­dung dann rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2017 in Kraft tre­ten. Bis es soweit ist, gibt es daher kei­ne Garan­tie, dass alle fol­gen­den Ände­run­gen tat­säch­lich unver­än­dert kom­men.

  • Lie­fer­schei­ne: Lie­fer­schei­ne sind als Han­dels- oder Geschäfts­brie­fe auf­be­wah­rungs­pflich­tig, und zwar auch dann, wenn sich die Anga­ben aus den Rech­nun­gen erge­ben. Lie­fer­schei­ne müs­sen bis­her min­des­tens sechs Jah­re lang auf­be­wahrt wer­den, und sogar zehn Jah­re lang, wenn sie als Buchungs­be­leg ver­wen­det wer­den. Weil eine Rech­nung ohne­hin stets Anga­ben zu Men­ge und Art der gelie­fer­ten Ware ent­hal­ten muss, wird die Auf­be­wah­rungs­pflicht für Lie­fer­schei­ne nun weit­ge­hend gestri­chen. Bei emp­fan­ge­nen Lie­fer­schei­nen endet die Auf­be­wah­rungs­frist künf­tig mit dem Erhalt der Rech­nung und bei abge­sand­ten Lie­fer­schei­nen mit dem Ver­sand der Rech­nung. Davon aus­ge­nom­men sind ledig­lich Lie­fer­schei­ne, die auch als Buchungs­be­leg ver­wen­det wer­den — die­se sind wie bis­her auf­zu­be­wah­ren. Die ver­kürz­te Auf­be­wah­rungs­pflicht gilt für alle Lie­fer­schei­ne, deren Auf­be­wah­rungs­pflicht noch nicht abge­lau­fen ist.

  • Klein­be­trags­rech­nun­gen: In Rech­nun­gen über Klein­be­trä­ge bis zu 150 Euro müs­sen nicht sämt­li­che Pflicht­an­ga­ben für eine Rech­nung ent­hal­ten sein. Es genü­gen das Datum, die Adres­se des Rech­nungs­aus­stel­lers, die Auf­stel­lung der Waren oder Leis­tun­gen und der Rech­nungs­be­trag sowie der Umsatz­steu­er­satz oder Steu­er­be­trag. Die bis­he­ri­ge Gren­ze von 150 Euro wird vor­aus­sicht­lich auf 200 Euro ange­ho­ben.

  • Lohn­ab­rech­nung: Arbeit­ge­ber mit maxi­mal 4.000 Euro Lohn­steu­er im Jahr müs­sen die Lohn­steu­er­an­mel­dung nur ein­mal im Quar­tal abge­ben. Die­se Gren­ze wird auf 5.000 Euro ange­ho­ben. Außer­dem wird das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren zur Berech­nung der fäl­li­gen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge allen Arbeit­ge­bern eröff­net. Mehr dazu fin­den Sie im Bei­trag für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer.